Logo C.F. Müller
BGH bestätigt Hamburger Urteil zu Abrechnungsbetrug weitgehend

medstra-News 60/2020

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 19.8.2020 (Az.: 5 StR 55/19) in Leipzig das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.3.2019 (Az.: 618 KLs 2/17 – 3490 Js 94/15) in der von den Angeklagten eingelegten Revision weitgehend bestätigt.
Das LG Hamburg hatte den Apotheker Z. und die zwei Ärzte D. und F. im März 2019 wegen mehrfachen – teils banden- und gewerbsmäßig begangenen – Betrugs gemäß § 263 StGB zu Freiheitsstrafen von 3,5 Jahren, 6 und 10 Monaten verurteilt, wobei letztere Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Der Apotheker aus Hamburg hat nach den Feststellungen des Landgerichts ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erworben, um so – aufgrund eines möglichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte – einen neuen Abnehmer für von ihm hergestellte Medikamente von hohem Wert zu finden. Der angeklagte Apotheker wusste indes, dass dieses Verhalten seit einer Reform der sozialrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V, die zu Beginn 2012 gilt und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung regelt, rechtlich nicht mehr zulässig war. Daher bediente er sich eines zugelassenen Arztes, dem Angeklagten D., als „Strohmann“. Dieser erwarb für ihn die Mehrheitsanteile an einem rechtmäßig zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ vom Angeklagten F., der sich in einer finanziell schwierigen Situation befand. Auch der Angeklagte F. kannte die „Strohmann“-Abrede und die damit bezweckte Umgehung des für den angeklagten Apotheker Z. geltenden Beteiligungsverbots.
Unter Nutzung dieser Konstruktion reichte das MVZ in den Jahren 2014 und 2015 bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg fünf Quartalsabrechnungen ein. Daraufhin zahlte die Kassenärztliche Vereinigung dem MVZ knapp 1,5 Millionen Euro. Der Apotheker Z. reichte zudem bei der Techniker Krankenkasse ärztliche Verordnungen des MVZ ein, die in seiner Apotheke eingelöst worden waren, und erhielt daraufhin 150.000 Euro. Den Angeklagten war bewusst, dass die Verordnungen aufgrund des Verstoß gegen § 95 Abs. 1a SGB V nicht abrechenbar waren.
Auch der BGH wertete dieses Vorgehen als Betrug. Er änderte lediglich die Schuldsprüche in konkurrenzrechtlicher Hinsicht ab und wies den Fall zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Hamburg. Zudem muss über die Höhe der Einziehung neu entschieden werden.
 


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite