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Die aktuelle Ausgabe 6/2024

medstra-statement

Professor Dr. Mustafa T. Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes / Dr. Sebastian Sobota, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Drogengesetzgebung und Gesundheitspolitik im Schatten des CanG 

 

Beiträge

Professor Dr. Erik Kraatz, Berlin
Kiffen auf Rezept 2.0 - Ein Überblick über das neue Medizinal-Cannabisgesetz

Professor Dr. Karsten Scholz, Hannover
Die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts 2023/2024 

RA Dr. Johannes Corsten / Caroline Rudolf, Frankfurt/M.
Rechtsfolgen ärztlicher Straftaten 

Wiss. Mit. Svenja Wölfel, Passau
Der strafrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts bei der medizinisch assistierten Reproduktion - Zur Strafbarkeit des sog. "fertility fraud" nach deutschem Recht 

 

Literaturübersicht

Wiss. Mit. Jessica Krüger, MPhil (Cantab), Bucerius Law School, Hamburg
Beitragsübersicht Medizinstrafrecht - April bis Juni 2024 

 

Rechtsprechung

BGH, Beschl. v. 17.4.2024 - 1 StR 403/23 [Ls.] (m. Anm. Rudolf Rengier) 
Sterilisation; Rücktritt vom Versuch der schweren Körperverletzung nach Bemerken eines "error in persona" 

BGH, Beschl. v. 26.3.2024 - 4 StR 416/23 
Berufsverbot nach sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

BGH, Urt. v. 30.4.2024 - 1 StR 423/23 (m. Anm. Anja Schmidt) 
Kein sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses durch "Schamanen"

BGH, Beschl. v. 29.5.2024 - 4 StR 138/22 m. Anm. Ulrich Eisenberg 
Eigenmächtige Änderung des Therapieziels durch behandelnden Oberarzt; Verabreichung eines Kaliumchloridbolus 

BGH, Beschl. v. 6.6.2024 - 2 ARs 85/24, 2 ARs 231/23 
Ausschließung eines Verteidigers wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse) 

BayObLG, Beschl. v. 29.1.2024 - 203 StObWs 551/23 
Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs und Voraussetzungen einer Substitution in der Justizvollzugsanstalt

VGH München, Beschl. v. 22.3.2024 - 21 ZB 20.2245 
Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis; Abrechnungsbetrug 

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2024 - 1 Ws 80/24 
Betrug durch Abrechnung nur zum Teil erbrachter Corona-Schutzimpfungen; Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts 

OLG Celle, Beschl. v. 16.5.2024 - 1 Ws 131/24 (MVollz) 
Zwangsbehandlung; Weigerung des Patienten aufgrund bekannter Nebenwirkungen

 

medstra aktuell

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medstra-statement

Professor Dr. Mustafa T. Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes / Dr. Sebastian Sobota, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Drogengesetzgebung und Gesundheitspolitik im Schatten des CanG
Auch ein halbes Jahr nach Inkrafttreten halten die Diskussionen um das Cannabisgesetz an. Während die Befürworter bangen, was aus der lange überfälligen 2. Säule der Reform (Modellprojekte) wird, polemisieren Oppositionspolitiker und Polizeifunktionäre mit kriminologischen Nebelkerzen gegen die Entkriminalisierung. Derweil drohen andere drogenpolitische Baustellen in Vergessenheit zu geraten, obwohl abseits von Cannabis aus der Perspektive der Gesundheitspolitik ebenfalls einiges im Argen liegt.

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Beiträge

Professor Dr. Erik Kraatz, Berlin
Kiffen auf Rezept 2.0 - Ein Überblick über das neue Medizinal-Cannabisgesetz
Die Verordnung von Cannabis durch einen Arzt zu Behandlungszwecken war bislang nach § 13 BtMG nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die der Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel und der damit verbundenen Gefährdungseinstufung Rechnung trugen. Mit dem auf einer geänderten Risikobewertung beruhenden "Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz)" hat der Gesetzgeber zum 1.4.2024 nicht nur viel beachtete neue Regelungen zum Konsumcannabis geschaffen, sondern ein wenig im Schatten mit dem neuen "Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz)" auch neue Regelungen im Umgang mit Medizinalcannabis. Der vorliegende Beitrag vermittelt einen Überblick über diese Neuregelungen und untersucht, wie weit die gepriesene Legalisierung von (Medizinal-)Cannabis reicht.

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Professor Dr. Karsten Scholz, Hannover
Die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts 2023/2024
Der Beitrag berichtet über die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts mit dem Schwerpunkt auf die zweite Jahreshälfte 2023 und das erste Halbjahr 2024, soweit die Rechtsentwicklung und die einschlägige Judikatur Bedeutung für das Medizinstrafrecht haben. Die Gliederung greift wie in den Vorjahren auf die Abschnitte des StGB zurück und unternimmt damit den Versuch, berufs- und sozialversicherungsrechtliche Entwicklungen mit denjenigen Straftatbeständen zusammenzuführen, für die sie relevant sind.

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RA Dr. Johannes Corsten / Caroline Rudolf, Frankfurt/M.
Rechtsfolgen ärztlicher Straftaten
Ärzte sehen sich kraft ihrer Tätigkeit und ihrer Stellung regelmäßig mit dem Risiko konfrontiert, zu Beschuldigten eines Strafverfahrens zu werden. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die strafrechtlichen, insbesondere aber auch über die außerstrafrechtlichen Folgen ärztlicher Straftaten. So werden neben den Rechtsfolgen des StGB vor allem die berufs- und disziplinarrechtlichen Folgen dargestellt, die sich an ärztliches Fehlverhalten anschließen.

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Wiss. Mit. Svenja Wölfel, Passau
Der strafrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts bei der medizinisch assistierten Reproduktion - Zur Strafbarkeit des sog. "fertility fraud" nach deutschem Recht
Anlässlich zahlreicher aktueller Beispielsfälle stellt der Beitrag die Rechtslage zur Strafbarkeit des sog. "fertility fraud" dar. Ist es nach deutschem Recht de lege lata strafbar, als Arzt bei einer heterologen Insemination vereinbarungswidrig eigenes Sperma zu verwenden? Zur Beantwortung dieser Frage wird zunächst herausgearbeitet, welches Rechtsgut bzw. welche Rechtsgüter durch den sog. "fertility fraud" eigentlich verletzt werden, um sodann auf den strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter näher einzugehen. Der dargestellte Fall zeigt, dass das Selbstbestimmungsrecht in der Reproduktionsmedizin differenziert betrachtet werden sollte und dem geltenden Strafrecht diese Differenzierung bereits de lege lata entnommen werden kann.

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