medstra-News 56/2020
Das Harzklinikum in Quedlinburg hat am 16. Oktober 2020 Anzeige gegen eine Krankenhausbesucherin erstattet, nachdem diese trotz Symptomen und verpflichtender Quarantäne ihre operierte Tochter in der Einrichtung besucht hat. Zuvor hatte sich die Frau aufgrund von bestehenden Covid-19-Symptomen in eine Fieberambulanz begeben und sich testen lassen. Ihre verpflichtende häusliche Quarantäne brach die Frau daraufhin kurze Zeit später für den Besuch der Tochter. Wie das Klinikum mitteilte, betrat die Frau die Einrichtung unter der Falschangabe, dass sie keinerlei Symptome aufweise. Am nächsten Tag wurde das Krankenhaus von dem positiven Testergebnis der Besucherin durch das zuständige Gesundheitsamt unterrichtet.
Das Krankenhaus wirft der Frau angesichts der falsch abgegebenen Erklärung eine vorsätzliche Gefährdung von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern vor. Zudem musste eine lang geplante Operation einer Patientin, die sich das Zimmer mit der Tochter der Besucherin geteilt hatte, abgesagt werden. Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen eine Quarantänemaßnahme stellt gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Können weitere Infektionen innerhalb des Harzklinikums im kausalen Zusammenhang mit dem Besuch der coronapositiv getesteten Besucherin festgestellt werden, müsste sich diese darüber hinaus nach § 74 IfSG strafrechtlich verantworten. Bisher konnte eine Weiterverbreitung des Corona-Virus jedoch nicht festgestellt werden. Unter Umständen kommt auch eine Strafbarkeit nach dem StGB, ggf. in einer Versuchskonstellation, in Betracht.