medstra-News 51/2020
Wie der Präsident der Bundesärztekammer Reinhardt in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sagte, handele es sich bei dem Ausstellen von falschen oder Blankoattesten zur Umgehung der momentan in öffentlichen Verkehrsmitteln und an bestimmten öffentlichen Plätzen bestehenden Maskenpflicht zur Eindämmung des Sars-CoV-2-Virus nicht um ein Kavaliersdelikt. Vielmehr stelle dies einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung dar, den die BÄK in keinem Fall toleriere. Derzeit laufen diverse Prüfverfahren der Ärztekammern wegen diesbezüglicher Berufspflichtverstöße einzelner Ärzte.
Darüber hinaus kann einem derartigen Vorgehen strafrechtliche Bedeutung zukommen. So ermitteln gegenwärtig mehrere Staatsanwaltschaften wegen des nach § 278 StGB strafbaren „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“. Da nach § 279 StGB aber zudem der Gebrauch solcher unrichtigen Gesundheitszeugnisse unter Strafe steht, sind auch die Patienten nicht vor einer Strafverfolgung gefeit.