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Neuer Gesetzentwurf zum Schutz intergeschlechtlicher Kinder

medstra-News 50/2020

Mit dem Entwurf des „Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ soll laut Bundesjustizministerium (BMVJ) das Recht intergeschlechtlicher Kinder auf ihre geschlechtliche Selbstbestimmung geschützt werden. Dazu wird mit § 1631e BGB ein an die Eltern gerichtetes Verbot begründet, in Behandlungen einzuwilligen, die allein dazu dienen, das körperliche Erscheinungsbild ihres Kindes an das männliche oder weibliche Geschlecht anzupassen. Zugleich handelt es sich um eine Überarbeitung des bisherigen Gesetzentwurfs „zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, an dem Kritik laut geworden war. So hatte etwa die Bundesärztekammer gerügt, dass ein zunächst geplantes grundsätzliches Operationsverbot den betroffenen Kindern und Jugendlichen nicht gerecht werde.


Laut dem jetzigen Entwurf soll es Eltern darüber hinaus auch nicht möglich sein, in operative Eingriffe an inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen der Kinder einzuwilligen, soweit der Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden könne. Stattdessen bedürfe es dafür in Zukunft einer am Kindeswohl orientierten Genehmigung des Familiengerichts, die erlangt werden könne, wenn die Positiventscheidung einer interdisziplinären Kommission in einem vereinfachten Verfahren vorliegt.


Kritik an dem neuen Entwurf kommt u.a. von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, für die auch die überarbeitete Fassung enttäuschend ausgefallen ist. So liege die Grundentscheidung über den Körper des Kindes weiterhin bei den Eltern, auch in Fällen, in denen keine medizinische Indikation vorliege und allein Geschlechtsstereotypen bedient würden.


Verlag C.F. Müller

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