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Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie beschlossen

medstra-News 37/2020

Mit dem am 19. Mai 2020 beschlossenen „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hat der Gesetzgeber weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus auf den Weg gebracht. So sollen künftig, gerade im Umfeld besonders gefährdeter Menschen wie etwa in Altenheimen, mehr Testmöglichkeiten bestehen und die damit verbundenen Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Um Infektionsketten in Zukunft noch besser nachverfolgen zu können, sollen zudem mehr Daten als bisher in anonymisierter Form an das Robert-Koch-Institut übermittelt werden, darunter auch sog. Negativergebnisse von auf das Coronavirus durchgeführten Tests. Darüber hinaus sind einmalige Sonderleistungen u.a. für Beschäftige in der Altenpflege, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende vorgesehen. Auch Menschen, die ihre Angehörigen privat pflegen, sollen finanziell entlastet werden.
Mit dem Gesetz gehen auch Änderungen am seit 2001 bestehenden Infektionsschutzgesetz (IfSG) einher. So wurde dem in § 6 IfSG enthaltenen Katalog der meldepflichtigen Erkrankungen ein neuer Buchstabe t) „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ hinzugefügt. Zudem soll künftig bereits der Verdacht einer nicht schon in den Nummern 1-4 benannten Krankheit die Meldepflicht auslösen. Nach § 7 IfSG sind außerdem Nachweise des Erregers SARS-CoV-2 zu melden. Schließlich wurde der 14. Abschnitt über die Straf- und Bußgeldvorschriften überarbeitet. Es entfallen etwa die bisher in § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG enthaltenen Verweise auf § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG, sodass der Verstoß gegen eine behördlich angeordnete Quarantäne oder ein Hinwegsetzen über ein angeordnetes Tätigkeitsverbot grundsätzlich nicht mehr strafbar sind. Diese Verstöße werden in Zukunft aber als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a IfSG geahndet.


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