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Einschränkungen im Zuge der Coronakrise – rechtmäßig?

medstra-News 25/2020

Das öffentliche Leben ist in allen Bundesländern derzeit aufgrund der Coronakrise eigeschränkt. Allein in Hamburg wurden seit dem 11. März 2020 insgesamt 18 entsprechende Allgemeinverfügungen oder Verordnungen erlassen, die oft bereits nach wenigen Wochen aktualisiert bzw. ersetzt wurden. In anderen Ländern wurden teilweise Verordnungen (z.B. Coronaschutzverordnung NRW), teilweise ebenfalls Allgemeinverfügungen erlassen (z.B. in Bremen).

Zum Beispiel in Hamburg gilt seit dem 20.4.2020 eine neue Fassung der Hamburgischen SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung, die durch regelt, dass Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten müssen. Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Ansammlungen von Menschen sind an öffentlichen Orten grundsätzlich untersagt. Allerdings gelten zahlreiche Ausnahmen, wie zB für die Berufsausübung. Untersagt ist zudem der Betrieb von bestimmten Gewerben; auch Gaststätten dürfen nur zur Auslieferung von Speisen und Getränken und zum Abverkauf zur Mitnahme öffnen. Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmeter dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands und weiteren Sicherheitsvorkehrungen wieder öffnen. Zudem regelt die Verordnung Betretungsverbote und Quarantänepflichten für Rückreisende sowie die teilweise Schließung von Kitas, Schulen und Universitäten.

Frühere Allgemeinverfügungen in Hamburg verwiesen bei Verstößen zunächst nur allgemein auf die Strafbarkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG, nach der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe droht. Die Verordnung vom 20.4.2020 hingegen wartet mit einem eigenen Bußgeldkatalog auf. Verstöße gegen Abstandsregeln, das Betreten von Spielplätzen werden mit einem Regelsatz von 150 Euro geahndet. Die Teilnahme an verbotenen öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen wird mit 150 Euro für Teilnehmer und 1.000 Euro für Veranstalter geahndet. Bei der verbotenen Öffnung von Geschäften, Gewerben und aufgeführten Einrichtungen wie Konzerthäusern droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Bei Verstößen gegen die verpflichtende Quarantäne für aus dem Ausland eingereiste Personen drohen Bußgelder von 150-3.000 Euro. Bei Folgeverstößen sind die jeweiligen Beträge zu verdoppeln; teilweise bis hin zu 25.000 Euro.

Auch NRW, das ähnliche Verbote wie Hamburg aufgestellt hatte und diese mit Verordnung vom 16.4.2020 ebenfalls teilweise wieder gelockert hat, greift weiterhin auf einen detaillierten Bußgeldkatalog zurück, der Bußgelder bis zu 25.000 Euro vorsieht. Zudem droht bei Verstößen gegen bestimmte Anordnungen eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz.

Unterdessen haben bereits zahlreiche Bürger und Firmen gegen Anordnungen, Vorschriften und Verordnungen, die im Zuge der Corona-Krise von den Ländern erlassen wurden, Klage eingelegt – mit unterschiedlichem Erfolg. Der erste Eilantrag beim BVerfG, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt hatte und damit auch in materieller Hinsicht entschieden wurde, richtete sich gegen die bayerischen Regelungen. Das BVerfG lehnte den Antrag aber als unbegründet ab. Für den Fall, dass sich die Regelungen im Nachhinein als verfassungswidrig erweisen würden, wären die entstandenen Nachteile zwar von besonderem Gewicht. Diese würden aber nicht die Nachteile überwiegen, die entstünden, wenn die Verordnung nun außer Kraft gesetzt würde, sich im Nachhinein aber doch als verfassungsgemäß erweisen würde.

Auch das in einer hessischen Verordnung geregelte Verbot von Zusammenkünften in Kirchen wurde vom BVerfG nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, wobei das Gericht betonte, dass dieser „überaus schwerwiegende“ Eingriff einer fortlaufenden strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Der Antrag auf einstweilige Anordnung eines Beschwerdeführers, dem das Abhalten einer Versammlung verboten wurde – was vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof auch bestätigt wurde – gab das BVerfG allerdings statt. Die Behörde habe verkannt, dass die hessische Verordnung kein pauschales Verbot von Versammlungen enthalte, sondern ihr Ermessen einräume. Die Versammlung durfte – wie auch andere in ganz Deutschland – mittlerweile unter Auflagen durchgeführt werden.


Verlag C.F. Müller

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