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Bayerisches Infektionsschutzgesetz ohne Gesetzgebungskompetenz?

medstra-News 23/2020

Am 25.3.2020 hat der bayrische Landtag das kurzfristig erarbeitete Bayerische Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) erlassen. Dieses gibt bayerischen Behörden unter anderem die Befugnisse, medizinisches Material zu beschlagnahmen (Art. 2) , geeignete Betriebe zur Herstellung solchen Materials zu verpflichten (Art. 3), die Landesärztekammer und Rettungsorganisationen zur Herausgabe von Kontaktdaten von aktiven und im Ruhestand befindlichen Mitgliedern zu übermitteln (Art. 5) und geeignete Personen zur Arbeit in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen zu verpflichten (Art. 6). Diese Befugnisse finden nur Anwendung, wenn die Staatsregierung den Gesundheitsnotstand ausgerufen hat (Art. 1 Abs. 2). Ein Gesundheitsnotstand liegt vor, „wenn eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der bayerischen Bevölkerung so zahlreich der in so schwerer Ausprägung auftritt oder aufzutreten droht, dass dadurch die Versorgungssicherheit durch das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheit oder das Leben einer Vielzahl von Menschen ernsthaft gefährdet erscheint“ (Art. 1 Abs. 1 S. 1).

Ein von der Bundestagsabgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE) in Auftrag gegebenes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zweifelt allerdings nach Presseberichten an der Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Landesgesetzes. Insbesondere seien Beschlagnahmungen bereits in § 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG geregelt und eine Zwangsverpflichtung für medizinisches Personal bewusst ungeregelt gelassen worden, sodass der Bund seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bereits abschließend ausgeübt habe. In Bayern beruft man sich hingegen darauf, dass das IfSG diese Bereiche nicht abschließend regele.

Auch NRW hat am 14.4.2020 ein eigenes Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW) erlassen. Dieses gibt den Behörden im Fall einer „epidemischen Lage von landesweiter Tragweite“, die vom Landtag festgestellt werden kann, unter anderem Befugnisse, gegenüber Krankenhausträgern die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten anzuordnen (§ 12). Außerdem regelt § 14 ähnlich wie in Bayern die Möglichkeit, medizinisches Material zu beschlagnahmen. Anders als in Bayern soll medizinisches oder anderweitig qualifiziertes Personal aber nur nach freiwilliger Eintragung in ein Freiwilligenregister zur Pandemiebekämpfung eingesetzt werden (§ 15).


Verlag C.F. Müller

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