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BVerfG erklärt § 217 StGB für nichtig: Gemischte Reaktionen

medstra-News 13/2020

Der 2. Senat des BVerfG hat am 26.2.2020 in Karlsruhe sein lang erwartetes Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB verkündet. Die Strafnorm, die 2015 erlassen wurde, stellte die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Das Gericht entschied nun, dass die Strafnorm das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, verletzt. Zu diesem Recht gehöre auch die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen. § 217 StGB schränke diese Freiheit unverhältnismäßig ein, da es Suizidwilligen durch das Verbot faktisch unmöglich gemacht werde, Suizidhilfe ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraphen ist nach Ansicht des Senats nicht möglich. Die Norm wurde deshalb für nichtig erklärt.


Der Senat betonte auf der einen Seite die große Bedeutung, die die Verfassung der Autonomie und Würde des Einzelnen zumisst. Andererseits wies er auch darauf hin, dass es dem Gesetzgeber keineswegs verwehrt sei, Suizidhilfe anderweitig zu regeln. Insbesondere sei niemand dazu verpflichtet, Suizidhilfe zu leisten. Leitsätze und Volltext des Urteils sind unter diesem Link abrufbar.


Die Reaktionen auf das Urteil fallen gemischt aus. Insbesondere bei den Klägern wurde das Urteil erwartungsgemäß mit Erleichterung und Freude aufgenommen. So kündigte der Vorsitzende des Vereins Sterbehilfe Deutschland, Roger Kusch, bereits an, dass der Verein seine Tätigkeit wieder aufnehmen wolle, die seit der Einführung des § 217 StGB eingestellt worden war. Auch erste Reaktionen aus der Strafrechtswissenschaft sind positiv. So hebt Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf auf LTO hervor, dass das Verfassungsgericht sich in seiner Entscheidung auf zahlreiche Argumente aus einer Petition von 150 Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrern gestützt habe, die vor fünf Jahren gegen die Einführung des § 217 StGB protestiert hatten.


Die organisierte Ärzteschaft sieht das Urteil allerdings weitgehend kritisch. Zwar stößt es auf einhellige Zustimmung bei den Präsidenten und Präsidentinnen der verschiedenen Landesärztekammern, dass das Gericht ausdrücklich die Position betonte, niemand dürfe zur Sterbehilfe gezwungen werden. Auch der Präsident der Bundesärztekammer Klaus Reinhardt hob aber hervor, dass die Beihilfe zum Suizid nach wie vor keine ärztliche Aufgabe sei. Der Gesetzgeber müsse nun tätig werden, um eine Normalisierung von Suiziden zu vermeiden.


Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) übte Kritik an dem Urteil, ebenso wie die Deutsche PalliativStiftung und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV). Insbesondere besteht die Sorge, dass Sterbehilfe nun zur normalen Dienstleistung oder in einer ökonomisierten Gesellschaft gar „zur Pflicht“ werde, wie Thomas Sitte, der Vorstandsvorsitzende der DHBV laut aerzteblatt zu bedenken gab. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) befürchtet, dass Psychiater im Zuge einer Liberalisierung der Sterbehilfe zunehmend in die „inakzeptable“ Rolle von Fachgutachtern bei der Begutachtung des freien Willens eines Sterbewunsches gedrängt werden.


Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Andreas Gassen, hingegen begrüßte die Entscheidung.


Auch das politische Berlin hat die Entscheidung bereits zur Kenntnis genommen. Während CDU und CSU dem Urteil kritisch gegenüberstehen, begrüßten unter anderem die Abgeordneten Renate Künast (Bündnis 90/DIE GRÜNEN), Karl Lauterbach (SPD) und der Vorsitzende der FDP, Christian Lindner, das Urteil. Über die Fraktionsgrenzen hinweg wird allerdings die Notwendigkeit betont, nun mit klaren Neuregelungen Rechtssicherheit zu schaffen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn kündigte auch bereits an, über eine Neuregelung zu beraten.


Spahn betonte allerdings auch, dass das Gericht bislang nicht darüber entschieden habe, ob das Bundesamt für Arzneimittel den Erwerb tödlicher Medikamente erlauben muss. Vielmehr sei niemand dazu verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten. Seiner Meinung nach gelte das auch für Behörden.


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