medstra-News 11/2020
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat Ende Januar den Referentenentwurf zu dem geplanten Gesetz zum „Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“, kurz Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), veröffentlicht.
Danach sollen Patienten spätestens ab dem 1.1.2022 detailliert festlegen können, mit welchem Arzt sie welche Daten ihrer elektronischen Patientenakte (ePa) teilen wollen. In der ersten Ausbaustufe der ePa, die am 1.1.2021 beginnt, ist dies noch nicht möglich. Die Nutzung der ePa ist und bleibt zudem freiwillig.
Nach dem Entwurf sollen Versicherte zudem den Anspruch gegen ihren Arzt erhalten, dass dieser die Akte nutzt. Der Arzt kann die Aufgabe auch an Medizinische Fachangestellte oder Pflegekräfte delegieren. Er wird für das erstmalige Befüllen der Akte mit zehn Euro für das Jahr 2021 vergütet. Die Vergütung ab dem Jahr 2022 soll im Bundesmantelvertrag festgelegt werden. Das BMG rechnet für diese Leistungen mit Kosten in Höhe von 140 Millionen Euro.
Mit dem Gesetz sollen zudem klare Regeln zum Schutz sensibler Patientendaten getroffen werden. Krankenkassen werden dazu verpflichtet, Patientendaten technologisch einwandfrei zu sichern. Der „Beschlagnahmeschutz“ für Papierakten in Arztpraxen wird auf elektronische Daten ausgedehnt. Das Gesetz trifft zudem Regelungen, wer für den Schutz und die Sicherheit der verarbeiteten Daten verantwortlich ist.
Weiterhin enthält das Gesetz Neuregelungen zum E-Rezept. Mit einer von der gematik entwickelten Standard-App sollen elektronische Rezepte in der Apotheke eingelöst werden können.
Schließlich sorgt das Gesetz für eine stärkere Interoperabilität von Daten. Patienten wird ab dem Jahr 2023 gestattet, ihre Daten für die Forschung spenden zu können. Beides würde Forderungen aus der Wissenschaft erfüllen.