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Kontroverse um Reform des Notfallsanitätergesetzes

medstra-News 61/2019

Der Bundesrat hat am 11. Oktober 2019 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes in den Bundestag einzubringen, der im Wesentlichen auf eine Initiative der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zurückgeht. Danach soll es Notfallsanitätern künftig gestattet sein, lebensrettende invasive Maßnahmen am Patienten auch schon vor Eintreffen des Notarztes selbst durchzuführen. Bisher stehen solche Eingriffe unter dem sog. Heilkundevorbehalt, sie dürfen also nur durch einen ausgebildeten Arzt vorgenommen werden.


Aus Sicht der Befürworter der Reform führt das zu dem paradoxen Ergebnis, dass sich ein Rettungssanitäter einerseits strafbar machen kann, wenn er den Heilkundevorbehalt verletzt, er in einer gegebenen Notlage andererseits aber lebensrettende Maßnahmen auch nicht unterlassen darf, ohne sich einem Strafbarkeitsrisiko auszusetzen. Hinzu komme, dass es sich auch nach der Gesetzesänderung stets um konkrete Gefährdungssituationen handeln müsse, in denen das Eintreffen des Notarztes nicht abgewartet werden könne. Daher drohe keine Verdrängung ärztlicher Leistungen.


Demgegenüber sehen die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU/CSU keinen Bedarf, den Arztvorbehalt zu lockern. Die Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Rettungssanitäter könne weiterhin per Delegation erfolgen, wobei etwa auf die Möglichkeit telemedizinischer Kommunikation hingewiesen wird.


Schließlich ist das Vorhaben auch innerhalb der Ärzteschaft hochumstritten. Während die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) den Vorstoß ausdrücklich unterstützt, stehen andere Berufsverbände wie die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU), die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) und anästhesistische Ärztevereinigungen (DGAI, BDA) dem Vorhaben ablehnend gegenüber. Laut DGOU-Generalsekretär Dietmar Pennig gelte es, eine Substitution ärztlicher Leistung zum Wohle und zum Schutz der erkrankten und verletzten Patienten zu vermeiden. Zudem sei es Aufgabe der Daseinsvorsorge und damit des Staates, ausreichende Notfallversorgungsstrukturen mit Notärzten vorzuhalten, so Pennig weiter.


Verlag C.F. Müller

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