medstra-News 46/2019
An der am 29. Juli 2019 von der Bundesärztekammer online gestellten zentralen Liste ist kurz nach ihrer Veröffentlichung Kritik laut geworden. Darin sind Arztpraxen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen aufgeführt, in denen Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen können. Ärzte können sich freiwillig in die monatlich aktualisierte Übersicht aufnehmen lassen. Bisher sind aber nur 87 von bundesweit ca. 1200 abtreibungswilligen Ärzten aus vier Bundesländern gelistet, sodass eine flächendeckende Information gegenwärtig nicht sichergestellt ist. Laut der Ärztin Kristina Hänel, deren Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 219a StGB im November 2017 die Debatte um das Werbeverbot für Abtreibungen entfacht hatte, fehlten auf der Liste zudem viele Informationen, die Frauen benötigten.
Der Geschäftsführer der Bundesärztekammer, Alexander Dückers, hält dem entgegen, dass die Liste sich erst im Aufbau befinde und die darin bereitgestellten Informationen den Vorgaben des Gesetzgebers entsprächen. Ein darüberhinausgehender Gestaltungsspielraum bestünde insoweit nicht, man nähme die Verantwortung aber sehr ernst.
Bei dem Informationsangebot handelt es sich um einen in der großen Koalition erzielten Kompromiss zur Neuregelung des in § 219a StGB festgelegten Werbeverbotes für Abtreibungen. Laut § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB macht sich nunmehr nicht strafbar, wer auf Informationen u.a. einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweist. Informationen etwa über konkrete Abtreibungsmethoden auf der eigenen Website bleiben dagegen weiterhin verboten.