medstra-News 41/2019
Am 3. Juli 2019 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die die angeklagten Ärzte freisprechenden Urteile der Landgerichte Hamburg (Az. 5 StR 132/18) und Berlin (Az. 5 StR 393/18) bestätigt.
In dem Hamburger Verfahren hatten sich zwei sterbewillige, allerdings nicht lebensbedrohlich erkrankte Frauen an einen Sterbehilfeverein gewandt, in dessen Auftrag der später angeklagte Arzt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellte, um die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Frauen zu überprüfen. Nachdem er keine Zweifel mehr an der Ernsthaftigkeit ihres Entschlusses hegte, wohnte er sodann der todbringenden Medikamenteneinnahme bei und unterließ es nach Eintritt der Bewusstlosigkeit auf den ausdrücklichen Wunsch der Frauen hin, lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen.
In dem ähnlich gelagerten Berliner Verfahren hatte der Arzt der Suizidentin Zugang zu in hoher Dosis tödlich wirkenden Medikamenten gewährt und betreute die daraufhin Bewusstlose während ihres anschließenden Sterbeprozesses, wobei er es ebenfalls unterließ, rettende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Der BGH bestätigte nun die Auffassung der Landgerichte, wonach in beiden Fällen eine freiverantwortliche Selbsttötung vorgelegen habe. Auch eine Unterlassungsstrafbarkeit komme trotz einer etwaig bestehenden Garantenstellung des Arztes aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Suizidenten nicht in Betracht. Eine Strafbarkeit wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung gem. § 217 StGB scheitere schließlich am strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, da die beschriebenen Sachverhalte vor dessen Einführung lagen. Inwieweit die Ärzte durch ihr Verhalten indes gegen Berufspflichten verstoßen haben könnten, ließ der BGH als für die strafrechtliche Betrachtung irrelevant offen.