medstra-News 37/2019
Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 (Az. 1 Ss 15/19) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Oktober 2018 im Fall der Ärztin Kristina Hänel (Az. 3 Ns – 406 Js 150131/15) aufgehoben. Das LG hatte die Allgemeinärztin nach § 219a Abs. 1 StGB wegen der unerlaubten Werbung für Schwangerschaft für verurteilt, da diese auf ihrer Website ihre Bereitschaft zu Schwangerschaftsabbrüchen erklärte und dort weitergehende Informationen zu dem Eingriff bereitstellte.
Das OLG hat das Verfahren nun an das LG Gießen zurückverwiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Urteil aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretene Gesetzesänderung keinen Bestand mehr habe. Im März 2019 hatte der Bundestag eine Reform des § 219a StGB verabschiedet („Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.3.2019“ (BGBl I 350)), nach dessen neuem Absatz 4 Ärzte nun darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Sie dürfen zudem auf Informationen zuständiger Behörden über Schwangerschaftsabbrüche hinweisen.
Das OLG Frankfurt a. M. erklärte, es sei sowohl an die Feststellungen der Berufungsinstanz als auch an die neue Gesetzeslage gebunden. Die neue Rechtslage wurde vom Landgericht jedoch noch nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des OLG könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die aufgrund von § 219a Abs. 4 StGB zu einer Straflosigkeit der Allgemeinmedizinerin führen könnte.