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BSG: Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

medstra-News 36/2019

Nachdem die Landessozialgerichte in den letzten Jahren zu divergierenden Ergebnissen gelangt waren und eine höchstrichterliche Entscheidung zum sozialrechtlichen Status von sog. Honorarärzten lange gefehlt hatte, hat das Bundessozialgericht nunmehr am 4. Juni 2019 entschieden (Az.: B 12 R 11/18 R, Leitfall), dass Honorarärzte regelmäßig als abhängig Beschäftigte zu behandeln sind. Es hat damit im Wesentlichen der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund entsprochen, wonach es sich bei der Beschäftigung von Honorarärzten auf der Basis von Honorar(dienst)verträgen um einen Fall der Scheinselbständigkeit handele, der zur Nachzahlung nichtgeleisteter Sozialabgaben verpflichte.


Honorarärzte sind dabei ihrem Selbstverständnis nach Ärzte, die bei verschiedenen Auftraggebern befristet tätig werden, in Kliniken etwa im Operations-, Stations- oder Bereitschaftsdienst, und dadurch den Krankenhausbetrieb flexibel unterstützen können, um so eine angemessene ärztliche Versorgung sicherzustellen.


Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass im Krankenhaus tätige Honorarärzte ebenso wie ihre festangestellten Kollegen weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation des Krankenhauses eingebunden seien. Dabei trügen sie kein oder kaum unternehmerisches Risiko; das gegenüber festangestellten Ärzten überdurchschnittliche Vergütungsniveau sei allenfalls ein Indiz in der Abwägung unter vielen. Dass der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen eine solche Tätigkeit aus tatsächlichen Gründen erforderlich mache, wollte das BSG als Argument ebenso wenig gelten lassen wie die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit von Ärzten stets um einen „Dienst höherer Art“ handele.


In einer zweiten Entscheidung am 7. Juni 2019 hat das BSG das hier gefundene Ergebnis für den Einsatz von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen mittlerweile bestätigt.


Verlag C.F. Müller

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