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Keine Apothekengeschenke bei verschreibungspflichtigen Medikamenten

medstra-News 34/2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Kauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten zusätzliche geringwertige Geschenke gewähren. Im konkreten Fall hatten zwei Apotheken aus Darmstadt und Berlin Brötchengutscheine, bzw. Ein-Euro-Coupons für den nächsten Einkauf an ihre Kunden verteilt. Bis vor kurzem hatte der BGH solche geringwertigen Zuwendungen nicht beanstandet. Nun ändert der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf den Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten. Das Gericht stellte klar, dass die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht unterlaufen werden dürfe.
Anderes gilt jedoch weiterhin bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten: hier ist weiterhin Wettbewerb zwischen den Apotheken erlaubt.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) begrüßte das Urteil. Ihr Vizepräsident Mathias Arnold bestärkte die Forderung der Apotheker, dass verschreibungspflichtige Medikamente gleichpreisig bleiben müssten. Dies diene auch dem Erhalt eines solidarischen Gesundheitssystems.


Verlag C.F. Müller

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