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5. Medizinstrafrechtsabend der medstra – Abrechnung unter Druck

medstra-News 32/2019

„Abrechnung unter Druck“, so lautete der Titel des diesjährigen Medizinstrafrechtsabends an der Bucerius Law School. Am 21. Mai 2019 luden der WisteV-Arbeitskreis Medizinstrafrecht, der Wirtschaftsstrafrechtliche Gesprächskreis der Bucerius Law School, das Institut für Medizinrecht an der Bucerius Law School und die medstra zum fünften Mal in Folge zum Medizinstrafrechtsabend ein. Rund 180 Gäste folgten der Einladung und diskutierten über Fragen und Probleme des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen.


Eröffnet wurde die Veranstaltung von Prof. Dr. Karsten Gaede, Inhaber des Lehrstuhls Strafrecht II an der Bucerius Law School und einer der beiden geschäftsführenden Herausgeber der medstra. Er unterstrich mit einleitenden Worten die Bedeutung des Themas. In gewisser Hinsicht sei der Abrechnungsbetrug ein ständiger Begleiter des Gesundheitswesens, da das Abrechnungssystem besonders komplex und missbrauchsanfällig sei.


Den ersten Vortrag hielt Prof. Dr. Frank Saliger von der Ludwig-Maximilians-Universität München unter dem Titel „Grundprobleme des Betrugstatbestandes im Gesundheitswesen – aktueller Stand und Trends“. Im Hauptteil seines Vortrags widmete er sich der Frage, inwieweit bereits eine Sonderdogmatik zum Abrechnungsbetrug entwickelt wurde. Dabei ging er auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale ein, zeigte Problembereiche auf und erörterte Lösungsansätze der Rechtsprechung. Zudem griff Saliger die Frage auf, ob ein eigener Straftatbestand des Abrechnungsbetruges unter Verzicht vor allem auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Umfeld des § 263 StGB geschaffen werden sollte, was er im Ergebnis aber ablehnte.


Im Anschluss an den Vortrag diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Vortrag unter der Moderation von Prof. Dr. Karsten Gaede. Es kamen insbesondere die Rechtsunsicherheit um das Täuschungsmerkmal und die Schadensproblematik zur Sprache.


Sodann folgte der zweite Vortrag „Bekämpfung von Korruptionsunrecht – durch § 263 StGB!?“ von Prof. Dr. Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am BGH a.D. Fischer veranschaulichte anhand verschiedener BGH-Entscheidungen der letzten Jahre den Umgang des Bundesgerichtshofs mit Fällen des Abrechnungsbetruges. Darauf aufbauend befasste er sich mit der zentralen Frage nach dem Verhältnis von § 263 StGB zu den §§ 299a/299b StGB. Er hob die unterschiedlichen Schutzbereiche der Delikte hervor und betonte, dass der Betrugstatbestand gerade kein korruptes Verhalten voraussetze. Im Ergebnis sprach sich Fischer dafür aus, das Tatunrecht der Delikte nicht zu vermengen. Es gäbe einen sicheren Kernbereich des jeweiligen strafbaren Verhaltens.


Auch im Anschluss an diesen Vortrag hatte das Publikum wieder Gelegenheit, Fragen zu stellen. Es wurde unter der Moderation von Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Tsambikakis insbesondere der Einfluss außerstrafrechtlicher Abrechnungsnormen nicht nur auf den Betrugstatbestand, sondern auch auf die Korruptionsdelikte hinterfragt.


Den dritten Vortrag des Abends hielt Staatsanwalt Arne Rettke aus Lübeck. Unter dem Titel „Probleme des Abrechnungsbetrugs in der Pflege“ erläuterte er Besonderheiten und Schwierigkeiten bei der Ermittlungsarbeit im Pflegesektor. Während bei Fällen, in denen die Pflege gar nicht erbracht werde, erhebliche Ermittlungsschwierigkeiten bestünden, treten bei Fällen, in denen Leistungen zwar erbracht wurden, sie aber nach dem Sozialrecht nicht abrechenbar seien und ihre Abrechenbarkeit nur fälschlicherweise angenommen werde, rechtliche Probleme auf. Rettke ging auf Kritik an der BGH-Rechtsprechung zur streng formalen Schadensbestimmung ein, um diese zu widerlegen.


Die anschließende Diskussionsrunde wurde erneut von Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Tsambikakis geleitet. Abermals zeigte sich die Sorge im Umgang mit bestehenden Rechtsunsicherheiten hinsichtlich sozialrechtlicher Abrechnungsmodalitäten. Auch die Kontroverse um die formale Betrachtungsweise im Bereich des Abrechnungsbetruges und die Fallgruppe der tatsächlich erbrachten anderen Leistungen fand Eingang in die Diskussion.


Wiss. Mit. Annika Vahlenkamp, LL.B., Bucerius Law School


Verlag C.F. Müller

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