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Kleine Anfrage gibt Aufschluss über Anzahl der Ermittlungsverfahren zu den §§ 299a und b StGB

medstra-News 24/2019

Am 13.03.2019 stellten die niedersächsischen Abgeordneten Genthe, Försterling und Bruns (FDP) eine kleine Anfrage an die Landesregierung, um die Zahl der Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zu den §§ 299a und 299b StGB, die die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen betreffen, zu erfragen. Wie sich aus der Antwort der Landesregierung ergibt, wurden in Niedersachsen insgesamt 13 Ermittlungsverfahren betreffend § 299a StGB im Jahr 2017 geführt, und 12 im Jahr 2018. Zu § 299b StGB gab es 2017 acht und 2018 zehn Ermittlungsverfahren. In beiden Jahren kam es zu keinerlei Verurteilungen aufgrund der §§ 299a und b StGB.

Im Rahmen der Anfrage wurden auch Zahlen aus anderen Bundesländern übermittelt: In Hamburg kam es demnach seit der Einführung der neuen Tatbestände zu acht Ermittlungsverfahren, in Thüringen zu drei, in Hessen zu sieben, in Berlin zu vier und im Saarland zu einem, das gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Konkrete Zahlen aus Brandenburg, Sachsen und Rheinland-Pfalz wurden nicht genannt, insgesamt sei die Anzahl der geführten Verfahren dort aber „gering“ gewesen. In den Ländern Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein habe es keine Verfahren gegeben.

Im Kontrast dazu stehen die vergleichsweise hohen Zahlen von Ermittlungsverfahren wegen der §§ 331-335 StGB in Niedersachsen mit insgesamt 271 eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Jahr 2017 (635 im Jahr 2018) und 12 Verurteilungen wegen Bestechung (§ 334 StGB) im Jahr 2017 sowie acht Verurteilungen wegen Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB) im Jahr 2018.

Die Drucksache des niedersächsischen Landtages finden Sie hier.


Verlag C.F. Müller

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