medstra-News 19/2019
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. April 2019 entschieden, dass Ärzte nicht wegen einer Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung haften (Az. VI ZR 13/18). Geklagt hatte der Sohn eines an fortgeschrittener Demenz leidenden Patienten, der von 2006 bis zu seinem Tod 2011 künstlich ernährt wurde. Der Kläger argumentierte vor den Instanzen, dass die künstliche Ernährung seit spätestens Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt habe. Er machte geltend, dass der beklagte Arzt verpflichtet gewesen sei, das Sterben des Patienten durch die Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zuzulassen. Der Patient hatte diesbezüglich keine schriftliche Verfügung erlassen oder sich anderweitig geäußert. Der Sohn verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz für Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von mehr als 150.000 Euro.
Nach einer Abweisung der Klage durch das Landgericht München hatte das Oberlandesgericht München dem Kläger zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugebilligt. Das OLG begründete sein Urteil damit, dass die Ernährung über die Magensonde nicht hätte weiterlaufen dürfen, ohne die Situation mit dem für den Patienten bestellten Betreuer zu erörtern.
Der BGH hat nun das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dabei ließen der zuständige VI. Zivilsenat offen, ob der Arzt Pflichten verletzt habe. Er stützte seine Entscheidung vielmehr darauf, dass jedenfalls ein immaterieller Schaden fehle. Das menschliche Leben als höchstrangiges Rechtsgut sei auch bei einem leidensbehafteten Weiterleben nicht als Schaden anzusehen. „Das Urteil über den Wert eines Lebens steht keinem Dritten zu“, so die Vorsitzende Richterin Vera von Pentz. Die Verfassungsordnung verbiete es aller staatlicher Gewalt, ein Urteil über das Leben eines betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, das Leben sei ein Schaden, zu treffen.
Auch ein sonstiger Schadensersatzanspruch, den der Kläger mit Hinweis auf fehlerhaft durchgeführte Aufklärungs- und Behandlungspflichten geltend machte, erkannte das Gericht nicht an. Der Schutzzweck von Aufklärungs- und Behandlungspflichten gebiete nicht, mit dem Weiterleben verbundene wirtschaftliche Belastungen zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten auch nicht dazu, „den Erben das Vermögen der Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten“, so der BGH in seiner Pressemitteilung.