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Neues Organspendegesetz beschlossen

medstra-News 13/2019

Der Bundestag hat mehrheitlich und lediglich gegen die Stimmen der AfD-Fraktion das „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)“ beschlossen. Es soll voraussichtlich Anfang April in Kraft treten.

 

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) äußerte sich dahingehen, dass es gut sei, dass der Bundestag „so schnell entschieden habe, die Bedingungen für die Organspende zu verbessern“. Durch das Gesetz werde „den Krankenhäusern mehr Zeit und Geld [gegeben], geeignete Spender zu finden. Damit kann die Zahl der Organspenden weiter steigen. Das gibt den 10.000 Patienten Hoffnung, die auf ein Spenderorgan warten.“

 

Mit dem Gesetz werden seit Längerem geforderte Maßnahmen ergriffen. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) hatte den Rückgang der Organspenden in Deutschland auf Defizite bei der Arbeit der Kliniken sowie in anderen Bereichen und nicht auf die nachlassende Spendenbereitschaft der Bevölkerung zurückgeführt. Diese Defizite sollen nun beseitigt werden.

 

Um die Organspendezahlen dauerhaft zu erhöhen, sollen nun die strukturellen und finanziellen Voraussetzungen in den Entnahmekrankenhäusern verbessert werden, betonte Stephan Pilsinger (CDU/CSU). Dazu werden vier zentrale Aspekte verfolgt.

 

Erstens enthält das Gesetz verbindliche Vorgaben für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten, die aufgrund der Anzahl der Intensivbehandlungsbetten in den Entnahmekrankenhäusern ermittelt werden soll. Den Transplantationsbeauftragten sollen sämtliche für die Auswertung des Spenderpotentials erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand soll den Entnahmekliniken vollständig refinanziert werden.

 

Zweitens werden die Entnahmekrankenhäuser künftig insgesamt besser vergütet. Sie haben dann einen Anspruch auf pauschale Finanzierung der Leistungen, die im Rahmen des Organspendeprozesses erbracht werden, sowie auf einen Zuschlag für die Inanspruchnahme ihrer Infrastruktur.

 

Drittens wird es künftig einen bundesweiten neurologischen/neurochirurgischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienst geben, der gewährleisten soll, dass auch kleineren Entnahmekrankenhäusern jederzeit qualifizierte Ärzte bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zur Verfügung stehen. Bis Ende 2020 müssen der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer eine geeignete Einrichtung mit der Organisation dieses Bereitschaftsdienstes beauftragen. Zudem sollen klinikinterne Qualitätssicherungssysteme geschaffen werden, die die Grundlage für ein flächendeckendes Berichtssystem bei der Spendererkennung und Spendermeldung schaffen, um Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls oder eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle (DSO) intern zu erfassen und bewerten. Die Daten sollen dann von der DSO ausgewertet und die Ergebnisse an die Entnahmekrankenhäuser und die zuständigen Landesbehörden übermittelt werden.
Viertens regelt das neue Gesetz erstmals rechtlich die Angehörigenbetreuung. Es wurde eine rechtliche Grundlage für den anonymisierten Austausch von Schreiben zwischen Organempfängern und den nächsten Angehörigen der Organspender geschaffen.

 

Nicht enthalten sind in dem neuen Gesetz die Widerspruchslösung sowie weitere Maßnahmen die zu einer Erhöhung der Spendenbereitschaft der Bürger führen sollen. Sie sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren ausführlich behandelt werden.


Verlag C.F. Müller

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