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Ausgabe 6/2020

Beiträge

Prof. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School, Hamburg
medstra-statement: Für eine Reform des Embryonenschutzgesetzes

Prof. Dr. Steffen Augsberg, Justus-Liebig-Universität Gießen
Never settle for second best? Embryonenschutz zwischen rechtspolitischem Reformeifer und verfassungsnormativen Beharrungstendenzen

Prof. Dr. Gunnar Duttge, Georg-August-Universität Göttingen
Von der Dreier-Regel zum eSet?

Dr. Carina Dorneck, M.mel., Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Regelung der Embryonen- und Vorkernspende

Dr. med. Wiebke Pühler, Berlin/Dr. iur. Marlis Hübner, Rostock
Fertilitätserhalt durch Kryokonservierung von Keimzellen oder Keimzellgewebe im Vorfeld einer keimzellschädigenden Therapie und rechtlicher Rahmen

Hon.-Prof. Dr. Karsten Scholz, Berlin
Die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts 2019/2020

 

Dokumentation

Wiss. Mit. Jessica Krüger, LL.B., Bucerius Law School, Hamburg
„Unerfüllter Kinderwunsch – Reform des Embryonenschutzgesetzes?“
– Bericht zur vierten Herbsttagung des IMR an der Bucerius Law School

 

Rezensionen

Prof. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School, Hamburg
Carina Dorneck: Das Recht der Reproduktionsmedizin de lege lata und de lege ferenda.
Nomos Verlag, Baden-Baden 2018

Wiss. Mit. Henning Lorenz, M.mel., Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Björn Gercke, Ulrich Leimenstoll, Kerstin Stirner: Handbuch Medizinstrafrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln 2020

 

Entscheidungen

  • BVerfG 23.3.2020 – 2 BvR 1615/16 Klageerzwingungsverfahren – Ermittlungsverfahren wegen des Todes eines Kindes nach einer Operation (m. Anm. Hehr)
  • BVerfG 16.7.2020 – 1 BvR 1541/20 Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers mit Blick auf Vorgaben für sog. Triage
  • BGH 7.4.2020 – 3 StR 44/20 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Handlungen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (m. Anm. Frommel)
  • VGH München 17.6.2020 – 21 ZB 18.1807 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“
  • LG Hildesheim 7.2.2020 – 15 Qs 1/20 und 2/20
    Zuführung von Patienten durch Vertragsärzte zugunsten eines Herstellers von Nahrungsergänzungsmitteln (m. Anm. Wegner)

 

medstra aktuell

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medstra-Statement

Prof. Dr. Karsten Gaede
Für eine Reform des Embryonenschutzgesetzes
Das Statement kommentiert die in diesem Heft thematisierte Debatte um ein modernes Fortpflanzungsmedizingesetz und seine möglichen Inhalte. Gaede tritt dafür ein, zunächst eine sowohl liberalisierende als auch das ESchG präzisierend bestätigende Reform dieses Gesetzes zu verfolgen.

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Beiträge

Prof. Dr. Steffen Augsberg
Never settle for second best? Embryonenschutz zwischen rechtspolitischem Reformeifer und verfassungsnormativen Beharrungstendenzen
Die Debatten über die Reformbedürftigkeit des ESchG werden aktuell wieder mit verstärkter Vehemenz geführt. Der Beitrag erinnert vor diesem Hintergrund an den Entstehungskontext des Gesetzes und betont, dass in den kurrenten Reformdiskussionen dessen Kompromisscharakter zu würdigen ist und verfassungsnormativ fundierte Grundkonflikte nicht ausgeblendet werden dürfen.

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Prof. Dr. Gunnar Duttge
Von der Dreier-Regel zum eSet?
Die moderne Reproduktionsmedizin ist längst auf dem Weg, sich um ihres erstrebten „Premiumprodukts“ willen aller hindernden Fesseln sukzessive zu entledigen. Der hierzu für den „Produktionsprozess“ benötigte Handlungsspielraum wird jedoch durch die Vorgabe des geltenden ESchG, nicht mehr Embryonen zu erzeugen, als anschließend auch zur Herbeiführung einer Schwangerschaft implantiert werden sollen (maximal drei, sog. Dreier-Regel), erheblich eingeschränkt. Diese Beschränkung schon durch „Auslegung“ aufzuweichen, besser aber durch einen Federstrich des Gesetzgebers zu beseitigen, ist deshalb nach Maßgabe der reproduktionsmedizinischen Binnenlogik eine geradezu selbstverständliche Forderung. Dass damit allerdings die Eigenwertigkeit der – soweit am Ende nicht benötigt – nur zu einem fremden Zweck benutzten Embryonen aufgegeben wird, ist allen gegenteiligen verbalen Beteuerungen zum Trotz der zwangsläufige „Preis“ der Freiheit. Für eine Rechtsgemeinschaft, die sich auf Basis der versprochenen Menschenwürde der solidarischen Bewahrung und Förderung menschlichen Lebens verpflichtet hat, sollte die Zweckentfremdung menschlicher Existenzen auch in ihren frühesten Entwicklungsstadien eigentlich ein zu hoher Kollateralschaden sein.

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Dr. Carina Dorneck
Regelung der Embryonen- und Vorkernspende
Mangels eines Rechtssicherheit bietenden rechtlichen Rahmens werden Embryonenspenden in der Praxis bislang nur selten durchgeführt. Erhebliche Verunsicherung herrscht außerdem im Hinblick auf die Vorkernspende. Die Strafbefehle im Fall „Netzwerk Embryonenspende“ sowie die diesbezüglich kontrovers geführte Debatte um die Auslegung des Begriffs des Befruchtens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG belegen, dass auch die Zulässigkeit der Vorkernspende alles andere als geklärt ist. Daraus ergibt sich die rechtspolitische Forderung, dass die Embryonen- und die Vorkernspende auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen sind. Bei der konkreten Ausgestaltung der Verfahren ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Belangen der abgebenden wie der annehmenden Eltern, den Interessen des entstehenden Lebens sowie den Bedürfnissen des zukünftigen Kindes herzustellen.

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Dr. Wiebke Pühler / Dr. Marlis Hübner
Fertilitätserhalt durch Kryokonservierung von Keimzellen oder Keimzellgewebe im Vorfeld einer keimzellschädigenden Therapie und rechtlicher Rahmen
Mit dem TSVG wurde unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB V ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten insbesondere für die Kryokonservierung von Keimzellen wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen geschaffen. Danach wird der Leistungsanspruch auf Maßnahmen der assistierten Reproduktion um die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen in den Fällen erweitert, in denen eine Erkrankung oder deren Therapie zum Fertilitätsverlust führen könnte und eine Kryokonservierung erforderlich ist, um nach der Genesung eine Wiederherstellung der Fertilität oder Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu ermöglichen. Im Mittelpunkt des Beitrages stehen die medizinisch-juristischen Begründungen für den neuen Leistungsanspruch, einschließlich der geweberechtlichen Implikationen.

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Prof. Dr. Karsten Scholz
Die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts 2019/2020
Der Beitrag berichtet über die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts mit dem Fokus auf die zweite Jahreshälfte 2019 und das erste Halbjahr 2020, soweit die Rechtsentwicklung und die einschlägige Judikatur Bedeutung für das Medizinstrafrecht haben. Die Gliederung greift wie in den Vorjahren auf die Abschnitte des StGB zurück und versucht auf diese Weise, berufs- und sozialversicherungsrechtliche Entwicklungen mit denjenigen Straftatbeständen zusammenzuführen, für die sie relevant sind.

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