medstra-News 77/2020
Das AG Braunschweig hat mit einem zivilrechtlichen Urteil vom 29.10.2020 entschieden, dass vorsätzliches Anhusten in Zeiten der Sars-CoV-2-Pandemie als Körperverletzung zu werten ist. Das Gericht verurteilte den Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 250 €. Während der Corona-Pandemie überschreite dieses Verhalten die Bagatellgrenze deutlich, da damit nicht nur die Gefahr einer Infektion einhergehe, sondern auch eine erhebliche psychische Belastung durch die Furcht vor Ansteckung entstehe.
Ausweislich einer Pressemitteilung des Gerichts war der Beklagte an den Kläger, einen Angestellten der Stadt Braunschweig, im April 2020 auf einem Wochenmarkt in Braunschweig nach einer verbalen Auseinandersetzung nah herangetreten, um diesem sodann bewusst ins Gesicht zu husten. Grund der Auseinandersetzung war eine Ermahnung des Klägers in seiner Funktion als Zuständiger für die Sicherheit auf den Wochenmärkten, sich in einer Warteschlange an die Abstandsregeln zu halten. Ob Kläger oder Beklagter tatsächlich mit Sars-CoV-2 infiziert waren, konnte aufgrund fehlender Testkapazitäten im April jedoch nicht überprüft werden.