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Allgemeinmedizinerin Hänel rechtskräftig nach § 219a StGB verurteilt

medstra-News 2/2021

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Verurteilung der Allgemeinärztin Kristina Hänel wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 219a StGB bestätigt, indem es die hiergegen eingelegte Revision verworfen hat (Az. 1 Ss 96/20). Das Urteil ist hierdurch rechtskräftig.

Die Ärztin aus Gießen hatte auf ihrer Homepage darüber informiert, dass sie Abtreibungen vornehme. Zudem hatte sie dort auch ausführliche Hinweise über den Eingriff selbst zur Verfügung gestellt. Im November 2017 wurde sie daher vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Werbung für den Abbruch von Schwangerschaften verurteilt. Im Jahr 2018 verwarf das Landgericht die Berufung, die Hänel gegen das Urteil eingelegt hatte (wir berichteten).

Die dagegen eingelegte Revision führte zunächst zu der Aufhebung des Urteils und zu der Zurückweisung an das Landgericht Gießen. Dort sollte insbesondere die bis dahin geänderte Rechtslage des § 219a StGB einbezogen werden. Auch nach der neuen Fassung des § 219a StGB wurde Kristina Hänel indes zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nun wies auch das OLG Frankfurt die eingelegte Revision zurück. Das Gericht erklärte, dass Frau Hänel sich aufgrund der „ausführlichen Informationen über das „Wie““ der Abtreibung nicht auf die neu geschaffene Ausnahmeregelung des § 219a Abs. 4 StGB berufen kann. Danach dürfen Ärzte nur darauf hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch nicht eigene Informationen zur Verfügung stellen. Sie dürfen lediglich auf Informationen öffentlicher Informationsstellen hinweisen.

Hänel kündigte bereits an, vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen.


Verlag C.F. Müller

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