medstra-News 13/2021
Ein älteres, sterbewilliges Ehepaar hatte versucht mittels einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein tödlich wirkendes Arzneimittel einzuklagen (Az. 1 BvR 1837/19). Die Kläger wollten eine Genehmigung zum Kauf einer tödlich wirkenden Dosis Natriumpentobarbitral erwirken, da eine Verschreibung des Mittels aufgrund des ärztlichen Landesstandesrechts nicht erlaubt sei und dementsprechend im Widerspruch zu dem im Februar 2020 ergangene Grundsatzurteil des BVerfG zur Sterbehilfe stehe. Der zweite Senat hatte darin deklariert, dass das einige Jahre zuvor kodifizierte Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217 StGB) verfassungswidrig sei und darüber hinaus erstmals ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg, die Karlsruher Richter erklärten die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Durch das Grundsatzurteil hätte sich die Möglichkeiten des Ehepaars deutlich verbessert „ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen“, um diese müssten sich beide zunächst bemühen. Dem Ehepaar sei zuzumuten, „durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen“. Nur so lasse sich „ermessen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage biete“.
Nach mehreren Gesetzesvorschlägen aus Politik und Wissenschaft hat zu Beginn dieses Jahres die Debatte um die Neuregelung des Sterbehilferechts neue Fahrt aufgenommen. Die Richter erklärten, dass sie der Debatte ebenfalls nicht vorgreifen wollen.