medstra-News 18/2021
Mit zwei Beschlüssen (Beschl. v. 11. Februar 2021, Az. VG 14 L 18/20 und 20/20) hat das Berliner Verwaltungsgericht das in der Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin (Krankenhaus-Covid-19-Verordnung) vorgesehene Verbot nicht medizinisch dringlicher Krankenhausbehandlungen aufgehoben und damit den Eilanträgen zweier Krankenhausträger entsprochen. Der Berliner Senat hatte mit der Regelung bezweckt, ausreichende Kapazitäten für die Behandlung von Covid-Patienten sicherzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass das Verbot sich in dem noch ausstehenden Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen werde. Der Landesregierung fehle es insoweit an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage, da die Etablierung von Behandlungsverboten keine „notwendige Schutzmaßnahme“ und damit nicht mehr vom Bundesinfektionsschutzgesetz gedeckt sei.
Da entsprechende Verbote auch in Bremen, dem Saarland und Sachsen bestehen, bleibt abzuwarten, wie die dortigen Gerichte in der Sache entscheiden werden.