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Sexueller Missbrauch durch Filmen des Intimbereichs während Vorsorgeuntersuchung

medstra-News 23/2021 vom 30.3.2021

Der vierte Strafsenat des BGH hat mit einem am 22. März 2021 veröffentlichtem Beschluss (Beschl. v. 2. Februar 2021, Az. 4 StR 364/19) die Verurteilung eines Gynäkologen nach § 174c Abs. 1 StGB bestätigt. Vorgeworfen wurde dem Gynäkologen sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, indem er den Intimbereich seiner Patientinnen bei Vorsorgeuntersuchung mit versteckter Kamera filmte, um seine persönliche sexuelle Lust zu befriedigen. Dabei ging der Arzt äußerst planvoll vor, indem er eine Kamera in der Auffangschale des gynäkologischen Stuhls platzierte, eine andere Kamera getarnt als Kugelschreiber in der Brusttasche seines Kittels trug und den Untersuchungsstuhl so einstellte, dass die Patientinnen ihn während der Untersuchung nicht beobachten konnten. Laut des Karlsruher Gerichts soll der Arzt mit seinen versteckten Aufzeichnungen die durch die Norm geschützte besondere Vertrauensstellung im Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patientin in verbotener Weise ausgenutzt sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Patientinnen verletzt haben. Der geständige Arzt wurde zu einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Rechtlich umstritten war bei der Entscheidung, inwieweit es sich bei einer Vorsorgeuntersuchung bereits um eine Behandlung „wegen einer körperlichen Krankheit“ iSv § 174 StGB handelt und ob die Norm damit das Bestehen einer Erkrankung bereits voraussetzt. Der BGH entschied, dass das schützenswerte Vertrauensverhältnis auch bei Vorsorgeuntersuchung bereits bestehe und schloss sich damit der Rechtsauffassung des LG Dortmund an. Entscheidend sei nicht das Bestehen einer behandlungsbedürftigen Krankheit, sondern inwieweit die betroffene Person eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfinde. Der Wortlaut „wegen“ im Tatbestand des § 174c StGB könne auch für die Bezeichnung „in Hinsicht auf“ gebraucht werden, somit auch Behandlungen erfassen, bei denen lediglich eine Besorgtheit hinsichtlich einer körperlichen Krankheit bestehe oder ein Präventionsgedanke im Vordergrund stehe.

Zudem sah der BGH in der medizinischen Behandlung eine „sexuelle Handlung“ iSv § 174c StGB für geben an. Der Untersuchungscharakter der jeweiligen Behandlung sei aufgrund der versteckten Aufzeichnungen durch ihren Sexualbezug überlagert worden. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB war bereits aufgrund eingetretener Verjährung ausgeschlossen.


Verlag C.F. Müller

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