medstra-News 27/2021 vom 1.4.2021
Wie der Bundestag am 26. März mit den Stimmen von Union und SPD – unter Enthaltung von Linken, Grünen und FDP und gegen den Willen der AfD – entschied, sind operative Eingriffe, die nur darauf abzielen, das Erscheinungsbild eines intergeschlechtlichen Kindes mit nicht eindeutig ausgeprägten Geschlechtsmerkmalen an das männliche oder weibliche Geschlecht anzugleichen, künftig untersagt. Ziel sei es, die geschlechtliche Selbstbestimmung der Kinder zu stärken. Eltern dürfen derartigen Operationen, die überdies der Zustimmung des Familiengerichts bedürfen, nur dann zustimmen, wenn dies zum Schutz von Leben und Gesundheit des Kindes erforderlich und die Maßnahme unaufschiebbar ist, mithin nicht abgewartet werden kann, wie das Kind sich später entscheiden wird. Zur Sicherung des Kindeswohls muss die Entscheidung zudem von einer interdisziplinären Kommission bestätigt werden; eigenmächtige Behandlungen durch die Eltern verbieten sich in jedem Fall.
Die Opposition kritisierte demgegenüber, dass auch mit der Neuregelung Schutzlücken verblieben und forderte erneut die Einführung eines im jetzigen Beschluss nicht vorgesehenen Zentralregisters für geschlechtsangleichende Operationen.