medstra-News 39/2021 vom 21.5.2021
In Berlin muss sich ein Arzt aus Schöneberg vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten verantworten, weil er sich des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB strafbar gemacht haben soll. Der Spezialist für Geschlechtskrankheiten soll dabei zwischen 2011 und 2013 gegenüber fünf Patienten sexuell übergriffig geworden sein, indem er während der Behandlung seine Patienten ungebührlich und nicht behandlungstypisch berührt haben soll. Der Fall gestaltet sich jedoch kompliziert, da nach Angaben betroffener Zeugen, die unsachgemäßen Behandlungen und sexuellen Handlung in ihrem Einverständnis geschahen. § 174c StGB schütze dabei Patienten vor jeglicher Ausübung der Machtposition des Arztes unabhängig davon, ob er mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist oder nicht. Laut Gesetzgeber sei der Patient in der Behandlungssituation gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, seine volle Selbstbestimmung auszuüben. Ihm fehle schlichtweg das Wissen, welche Behandlung wirklich angebracht sei.
Der angeklagte Arzt bestreitet selbst jegliche sexuelle Handlung und Motivation. Nach seinen Angaben sei es durchaus normal, dass es bei krankheitsspezifischer Behandlung in seinem Fachbereich zu Erektionen kommen könne. Diese seien aber nicht von ihm indiziert worden. Ein solches Verhalten würde auch regelmäßig sehr fern liegen, da seine Patienten mitunter „hoch infektiös“ seien.
Das Gericht muss sich zusätzlich mit Gerüchten aus der Berliner Homosexuellenszene auseinandersetzen, nach denen der Angeklagte dafür bekannt gewesen sein soll, zusätzliche „Extras“ neben der eigentlichen Behandlung ausgeführt zu haben.