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Privaten Samenspendern steht bei „ernsthaftem Interesse“ Umgang mit dem Kind zu

medstra-News 47/2021 vom 27.7.2021

Am Montag, den 19. Juli 2021, musste sich der XII. Zivilsenat des BGH zu der Frage äußern (AZ. XII ZB 58/20), inwieweit einem privaten Samenspender ein Recht auf Umgang mit dem erzeugten Kind zusteht. Im Falle einer offiziellen Spende über eine Samenbank sind die gesetzlichen Vorgaben eindeutig: Nach § 1600d Abs. 4 BGB ist es dem Spender von vornherein untersagt, seine Stellung als Vater geltend zu machen. Bei einer Spende aus dem privaten Umfeld greift dieser gesetzliche Ausschluss hingegen nicht. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein lesbisches Paar vom Antragsteller eine private Spende erhalten. Die Lebensgefährtin der Mutter adoptierte das 2013 geborene Kind daraufhin mit der Zustimmung des Spenders im Wege der sog. Stiefkindadoption. Bis 2018 durfte der leibliche Vater mit dem Kind in Anwesenheit einer der Mütter Kontakt haben, bis er den Wunsch äußerte, mit dem Kind eine längere Zeit allein zu Hause zu sein, welches die rechtlichen Eltern ablehnten. Daraufhin brach der Kontakt des Vaters mit dem Kind wenig später ab.

Nun wollte der Mann das Kind alle 14 Tage aus der Betreuung abholen und den Nachmittag mit ihm verbringen. In den beiden Vorinstanzen wurde sein Antrag nach § 167a FamG auf Erteilung des Umgangsrechts durch das AG Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 19. Juli 2019 – 127 F 1400/19) und das KG Berlin (Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 13 UF 120/19) wegen fehlender Rechtsgrundlage abgewiesen. Die Karlsruher Richter und Richterinnen entschieden hingegen, dass der private Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln sei, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert wurde. Zwar bestehe nach § 1684 BGB kein Umgangsrecht, weil dieses nur den rechtlichen Eltern und nicht dem leiblichen Vater zustehe. Auch begründe § 1685 Abs. 2 BGB kein Recht auf Umgang, da in der vorliegenden Konstellation eine feste sozial-familiäre Beziehung fehle. Ein Umgangsrecht eines privaten Samenspenders könne jedoch nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB bestehen, wenn der leibliche Vater ein „ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat“ und „der Umgang dem Kindeswohl dient“. Dieser Frage hat im vorliegenden Fall nun das KG Berlin nachzugehen. Auch das inzwischen siebenjährige Kind soll Gehör bekommen.


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