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Bundesverfassungsgericht setzt Maßstäbe zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

medstra-News 50/2021 vom 6.8.2021

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen zur zulässigen medizinischen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug festgesetzt und damit die Patientenrechte gestärkt. Der Zweite Senat gab zwei Verfassungsbeschwerden teilweise statt, die sich gegen Gerichtsentscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine Zwangsbehandlung mit Neuroleptika sowohl in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch im sich daran anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde (Beschl. v. 08.06.2021, Az. 2 BvR 1866/17 und 2 BvR 1314/18).

Der Beschwerdeführer befand sich seit Oktober 2015 aufgrund gerichtlicher Anordnung zunächst einstweilig und nach Abschluss des Strafverfahrens dauerhaft in einem Krankenhaus im Maßregelvollzug. Bereits im Januar 2015 hatte er in seiner Patientenverfügung festgelegt, dass eine Behandlung mit Neuroleptika gegen seinen Willen nicht durchgeführt werden dürfe. Aufgrund einer vom Krankenhaus diagnostizierten Schizophrenie wurde die Zwangsbehandlung mit Neuroleptika zur Vermeidung von Hirnschäden auf Antrag des Krankenhauses von den Fachgerichten (LG und OLG) in mehreren Beschlüssen fortlaufend bewilligt.

Das BVerfG hob die Beschlüsse auf und rügte in seiner Entscheidung, dass die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht ausreichend Rechnung getragen hätten. Der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlungen gehöre als traditioneller Gehalt zum Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, weshalb ein solcher Eingriff besonders schwer wiege. Eine Zwangsbehandlung dürfe deshalb nicht durchgeführt werden, wenn der Betroffene diese im Zustand der Einsichtsfähigkeit wirksam ausgeschlossen hat. In diesem Zusammenhang gewährleiste das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine „Freiheit zur Krankheit“. Eine Zwangsbehandlung könne lediglich im Falle der Gefährdung von anderen untergebrachten Personen innerhalb der Einrichtung gerechtfertigt werden, sofern mildere Mittel nicht in Betracht kommen.

Nach Aufhebung der Beschlüsse wurden diese zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen.


Verlag C.F. Müller

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