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Neurologe darf sich nicht Facharzt für „Raumfahrtmedizin“ nennen

medstra-News 51/2021 vom 6.8.2021

Das LG Koblenz hat einem Arzt untersagt, für seine medizinischen Leistungen mit nicht anerkannten Facharzttiteln zu werben (Urt. v. 20.07.2021, Az. 1 HK O 29/21). Ein entsprechendes Angebot sei für den Verbraucher irreführend und damit unzulässig.
Ein Neurologe warb per E-Mail in einem Informationsschreiben für eine medizinische Beratung über Telefon und Video zu Raumfahrt- und Regulationsmedizin. Neben seinem Facharzt für Neurologie bezeichnete sich dieser auch als Facharzt für „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrtmedizin“. Daraufhin hatte ein Verband geklagt und den Arzt aufgefordert, seine Werbung mit nicht existenten Facharztbezeichnungen zu unterlassen.

In seiner Entscheidung gab das LG Koblenz der Klage des Verbands zunächst unter Verweis auf die gem. § 7 Abs. 4 S. 3 MBO-Ä nur im Einzelfall erlaubte ausschließliche Fernbehandlung statt. Der Arzt habe nicht nachgewiesen, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorliegend nicht erforderlich sei. Zum anderen bestehe für die vom Arzt benutzten Facharzt-bezeichnungen weder eine Weiterbildungsmöglichkeit in einer entsprechend zugelassenen Weiterbildungsstätte noch eine Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Die nicht offiziell anerkannten Fachgebiete wurden vom LG folglich als irreführend für den Verbraucher eingestuft.

Gegen die nicht rechtskräftige Entscheidung kann der Arzt noch Berufung einlegen.


Verlag C.F. Müller

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