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Reform der Urkundendelikte auf dem Weg

medstra-News 79/2021 vom 11.11.2021

In einem neuen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/15), der von den Ampel-Fraktionen am 8.11.2021 vorgelegt wurde und am 11.11.2021 in erster Lesung im Bundestag debattiert wurde, sind unter anderem auch Reformen der §§ 275, 277, 278, 279 und 281 StGB vorgesehen. Die Änderungen sind Teil eines größeren Gesetzespaket, das als „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Zukunft die „notwendigen Maßnahmen“ zur Pandemiebekämpfung ermöglichen soll.

§ 275 StGB soll einen neuen Absatz 1a erhalten: „Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Die amtliche Überschrift wird entsprechend angepasst. Dieser neue Absatz soll ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere dazu dienen, dass auch das Eintragen von nur scheinbar stattgefundenen Impfungen in noch nicht personalisierte Impfausweise, bei denen die Urkundeneigenschaft zweifelhaft sei, „rechtssicher pönalisiert“ werden könne.

In den §§ 277-279 StGB soll hauptsächlich die bisher bestehende Begrenzung der Täuschungshandlung auf bestimmte Adressaten gestrichen werden und damit eine Angleichung an § 267 StGB erreicht werden. Der neue Wortlaut der Normen lautet demnach folgendermaßen:

§ 277 StGB: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 278 StGB: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 279 StGB: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Zudem sollen Gesundheitszeugnisse in § 281 Abs. 2 StGB aufgenommen werden. Damit sollen insbesondere Konstellationen abgedeckt werden, in denen ein 3G-Zertifikat vorgelegt wird, das auf eine andere Person ausgestellt wurde, in der Hoffnung, dass dies nicht auffallen werde.

Die Unionsfraktion hatte einige Tage zuvor bereits ebenfalls einen Gesetzentwurf angekündigt, um Strafbarkeitslücken beim Umgang mit gefälschten Impfzertifikaten zu schließen. Auch dieser Gesetzentwurf wurde am 11.11.2021 in erster Lesung debattiert. Die Debatte wurde angestoßen durch ein Urteil des LG Osnabrück, das in zweiter Instanz geurteilt hatte, dass das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in Apotheken nicht nach dem StGB oder dem IfSG strafbar sei.


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