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Neue Funktion zur Chargenprüfung ermöglicht Identifikation gefälschter Impfpässe

medstra-News 89/2021 vom 17.12.2021

Den Apotheken wird die Identifikation gefälschter Impfpässe durch eine neue Funktion zur Chargenprüfung vereinfacht. Unter der Charge ist eine gewisse Menge von Impfstoffdosen, die in einem Produktionsgang unter identischen Bedingungen entstanden sind, zu verstehen. Jeder Charge wird eine bestimmte Chargennummer zugeordnet, die sich auf dem Aufkleber des Impfstoffes im Impfpass wiederfindet. 

Mit dem neuen Instrument der Chargenprüfung werden die Impfpässe laut Mitteilung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Abda) sowie des Deutschen Apothekerverbands (DAV) nicht wie bisher lediglich auf Identität, Vollständigkeit und Plausibilität überprüft, sondern die im Impfpass vermerkte Chargennummer wird darüber hinaus mit den bundesweit in Wirklichkeit verimpften Dosen der zugelassenen Impfstoffe abgeglichen. Diese Funktion ermöglicht den Apotheken zweifelsfrei festzustellen, ob die Chargennummer tatsächlich existiert und ob die Impfung auch im Zeitraum zwischen Freigabe- und Verfallsdatum erfolgt ist.

Insbesondere durch die bundesweit in vielen Bereichen eingeführte 2G-Regel ist die Zahl der Herstellung, des Angebots sowie der Verwendung von gefälschten Impfpässen stark angestiegen. Zudem pönalisierte § 277 StGB a.F. ursprünglich nur die Vorlage gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften, weshalb das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises gegenüber Apotheken vom LG Osnabrück nicht als strafbares Verhalten bewertet worden war (Beschl. v. 26.10.2021 – 3 Qs 38/21). Mit den jüngsten Reformen der §§ 275 ff. StGB hat der Gesetzgeber diese Strafbarkeitslücke geschlossen und die Beschränkung auf bestimmte Vorlageadressaten entfallen lassen.


Verlag C.F. Müller

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