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Frankreich stellt Konversionstherapien unter Strafe

medstra-News 3/2022 vom 1.2.2022

Das französische Parlament hat am 25.01.2022 einstimmig beschlossen, Konversionstherapien für Schwule, Lesben, Bisexuelle und transgeschlechtliche Menschen unter Strafe zu stellen und künftig mit bis zu zwei Jahren Haft und 30.000 Euro Geldstrafe zu ahnden. Wird eine Konversionstherapie an Minderjährigen durchgeführt oder gehört der Täter zur eigenen Familie des Opfers, erhöht sich die Haftstrafe auf drei Jahre, während die maximale Geldstraße in diesem Fall 45.000 Euro beträgt. Der von der Mehrheitspartei La République en Marche (LREM) eingebrachte Gesetzentwurf verschärft das bereits faktisch bestehende Verbot, vor allem homosexuelle Menschen mittels einer Konversionstherapie zur Heterosexualität zu bewegen, und wird nunmehr explizit als neues Delikt in das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) implementiert. Mit dem Gesetz soll laut der Gesetzesinitiatorin und LREM-Abgeordneten Laurence Vanceunebrock ein „starkes Signal“ an all diejenigen gesendet werden, die „eine Geschlechts- oder Identitätsänderung als Krankheit betrachten“.

Unter Konversionstherapien werden solche Interventionen verstanden, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken. Die Behandlungsmethoden reichen von Hypnose, Hormoneinnahmen, Elektroschocks bis hin zu Exorzismen und Zwangsehen. 

In Deutschland sind derartige Therapien bei Jugendlichen unter 18 Jahren seit 2020 nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBehSchG) verboten. Bei Personen ab 18 Jahren gilt das Verbot dagegen gem. § 2 Abs. 2 KonvBehSchG nur, sofern die Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung auf einem Willensmangel beruht. Die Durchführung einer Konversionstherapie entgegen § 2 KonvBehSchG ist nach § 5 Abs. 1 KonvBehSchG strafbar, während das Werben oder das Anbieten einer solchen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die gem. § 6 Abs. 1 KonvBehSchG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro nach sich zieht. Neben Deutschland hat bislang nur Malta als einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Gesetz gegen Konversionstherapien verabschiedet.


Verlag C.F. Müller

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