medstra-News 4/2022 vom 1.2.2022
Das von FDP-Politiker Dr. Marco Buschmann geführte Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 25.01.2022 einen Referentenentwurf zur Aufhebung des in § 219a StGB geregelten Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch vorgelegt.
Zur Begründung führt das BMJ an, dass Frauen erst durch die Informationsvermittlung dazu befähigt werden, selbstständig über das Ob und die Modalitäten des Schwangerschaftsabbruchs entscheiden zu können. Der zusätzlich auf den Schwangeren lastende Zeitdruck erfordere eine umfassende Aufklärung und direkt zugängliche Informationen auf den Webseiten der Ärztinnen und Ärzte. Die ersatzlose Streichung des § 219a StGB solle zudem gewährleisten, dass die Ärztinnen und Ärzte die Frauen „in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen“. Die aktuelle Rechtslage stelle laut Buschmann einen „unhaltbaren Zustand“ dar, der in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Frau nicht mehr in „unsere Zeit passt“ und zudem „nicht zum Schutz des ungeborenen Lebens geboten“ sei.
Von dem Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche gem. § 219a StGB sind auch sachliche Informationen über Angebote zu Schwangerschaftsabbrüchen und die konkrete Methode des ärztlichen Eingriffs umfasst. Dies führte in der Vergangenheit zu diversen Strafverfahren, die mitunter in einer Verurteilung der werbenden Ärztinnen und Ärzte resultierten. Gegen die rechtskräftigen Urteile sind inzwischen mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.
Noch im September 2021 wurde ein Entschließungsantrag der Bundesländer Bremen, Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen für die Abschaffung des § 219a StGB vom Bundesrat abgelehnt. Zwar hatte sich die Große Koalition in der letzten Legislaturperiode auf einen Kompromiss geeinigt, der eine sachliche Informationsvermittlung von Seiten der Ärztinnen und Ärzte über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs künftig ermöglichte. Allerdings sollte das Verbot hinsichtlich der Information über die anzuwendende Methode unverändert fortbestehen.
Die Ampel-Koalition hatte in ihrem Koalitionsvertrag bereits die Aufhebung des § 219a StGB vereinbart. Zum Referentenentwurf des BMJ können bis zum 16. Februar Stellungnahmen eingereicht werden.