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OVG Münster lehnt Anspruch auf Abgabe von Suizidmitteln ab

medstra-News 8/2022 vom 16.2.2022

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auch weiterhin nicht verpflichtet, suizidwilligen Menschen den Erwerb des tödlich wirkenden Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zu gestatten.

Der zuständige Senat wies die entsprechenden Anträge dreier Kläger zurück und bestätigte damit ein vorausgegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Mangels therapeutischer Zielsetzung untersage das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) einen solchen Erwerb bisher zwingend. Auch die Grundrechte der Kläger seien „derzeit nicht verletzt“. Der in der Versagung durch das BtMG liegende mittelbare Eingriff diene dem „legitime[n] öffentliche[n] Interesse der Suizidprävention“ sowie der „staatlichen Schutzpflicht für das Leben“. 

Die an schwerwiegenden Erkrankungen leidenden Kläger hatten sich demgegenüber auf frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) berufen. So hatte das BVerfG im Zuge der Aufhebung des Verbots geschäftsmäßiger Sterbehilfe im Frühjahr 2020 etwa ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe. Wie auch das OVG kritisiert, hat der Bundestag den Zugang zu Betäubungsmitteln für Menschen mit Sterbewunsch seither aber nicht neu geregelt. Nach Ansicht des OVG könne der Staat daher bisher nicht verpflichtet werden, schwerstkranken Menschen Zugang zu einem Suizidmittel zu verschaffen.

Das BfArM hatte alle in ähnlichen Fällen gestellten Anträge zuvor auf Weisung des früheren Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) abgelehnt. Spahn berief sich darauf, dass der Staat nicht über die Vergabe von Tötungsmitteln entscheiden dürfe. Nachdem das OVG Revision zugelassen hat, wird sich in Zukunft wieder das BVerwG mit der Thematik befassen müssen. 
 


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