medstra-News 20/2022 vom 15.3.2022
Am 9. März hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des bislang in § 219a StGB geregelten Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche verabschiedet. Danach durften bisher auch Schwangerschaftsabbrüche vornehmende Ärztinnen und Ärzte keine sachlichen Informationen über einzelne Methoden und die damit jeweils verbundenen Risiken verbreiten.
Der geplanten Aufhebung war eine lange und in weiten Teilen emotional geführte gesellschaftliche Debatte vorausgegangen. Die Befürworter hatten einerseits argumentiert, dass es inakzeptabel sei, sachlich informierende Ärzte einem Strafbarkeitsrisiko auszusetzen. Andererseits sei betroffenen Frauen so der Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen erschwert worden, wozu auch das Auffinden eines geeigneten Arztes zähle. Dem hatten sich auch Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) und Bundesfamilienministerin Anne Spiegel (Bündnis 90/Die Grünen) angeschlossen, die die Regelung als nicht mehr zeitgemäß und die Abschaffung als überfällig bezeichneten.
Die Aufhebung des strafrechtlichen Werbeverbots wird von mehreren begleitenden Änderungen weiterer Gesetze flankiert. So soll eine Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes gewährleisten, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter Beachtung der dortigen strengen Vorgaben gestattet ist. Unsachliche oder irreführende Werbung bleibt somit weiterhin verboten. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich verankerten Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt. Zugleich sollen durch eine Neuregelung im Einführungsgesetz zum StGB strafgerichtliche Urteile, die seit dem 3. Oktober 1990 wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärztinnen und Ärzte zu rehabilitieren.