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Anklage gegen Arzt wegen Scheinimpfungen gegen SARS-CoV-2 erhoben

medstra-News 30/2022 vom 31.3.2022

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat Anklage gegen einen Arzt aus Wemding wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB, Betrug nach § 263 StGB und wissentlich unrichtige Dokumentation von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gem. § 74 Abs. 2 IfSG erhoben. 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von Mitte April bis Ende September 2021 insgesamt 176 Patienten in mehr als 300 Fällen gefälschte Impfnachweise ausgestellt und den Patienten lediglich ein Placebo anstelle der Schutzimpfung gespritzt zu haben. Nach Mitteilung der Ermittlungsbehörde soll der Arzt den Inhalt der von seinen Angestellten aufgezogenen Spritzen im Behandlungszimmer ohne Kenntnis der Patienten entleert und die inhaltlosen Spritzen anschließend von hinten in das Gesäß der Patienten gestochen haben. Den meisten Patienten war dabei nicht bewusst, dass ihnen kein Impfstoff verabreicht wurde. Nachdem ein Patient die Vorgehensweise des Beschuldigten mitbekommen hatte, wurden vom zuständigen Gesundheitsamt Reihentestungen auf Antikörper bei den Betroffenen eingeleitet. Ferner soll der Beschuldigte denjenigen, die sich von vornherein keinem Impfeingriff unterziehen wollten, dennoch einen Impfnachweis ausgestellt haben. Eine sogenannte „Schonimpfung“ haben demzufolge mindestens 40 Patienten erhalten. Die nicht durchgeführten Impfungen habe der Arzt anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern abgerechnet, wodurch dieser insgesamt ein Schaden von 3.000 Euro entstanden sei. 

Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft sei jeder Stich mit der Spritze ins Gesäß als vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB anzusehen, da die Einwilligung der Patienten unter dem Vorbehalt gestanden habe, auch tatsächlich eine Impfdosis zu erhalten. Neben den strafrechtlichen Sanktionen sieht die Generalstaatsanwaltschaft auch die Voraussetzungen für ein Berufsverbot des Arztes gegeben. Ein vorläufiges Berufsverbot war bereits durch das Amtsgericht Nürnberg verhängt worden.

Über die Zulassung der Anklage gem. § 199 Abs. 1 StPO entscheidet das Landgericht Augsburg. 


Verlag C.F. Müller

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