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Ermittlungen gegen Apotheker und Ärzte nach Impfungen an ausländische Personen

medstra-News 31/2022 vom 31.3.2022

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ermittelt gegen einen Apotheker und drei Ärzte wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 und 2 StGB. 

Um eine der zum damaligen Zeitpunkt knappen Dosen des Impfstoffherstellers Biontech/Pfizer gegen COVID-19 zu erhalten, waren im Mai 2021 120 Mitarbeitende eines italienischen Hotels zum Münchner Flughafen gereist. Dort verabreichten drei Ärzte den Mitarbeitenden die Impfdosen, die den Ärzten nach Angaben der Ermittlungsbehörde zuvor vom Apotheker für insgesamt 520,04 Euro verkauft worden waren. Die Ärzte rechneten die Impfungen wiederum jeweils mit 50 Euro anstelle der üblichen 30 Euro gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Abrechnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der Impfung der Mitarbeitenden wurden vorab durch einen Anwalt vertraglich geregelt. Auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschluss wurden in dessen Wohn- und Kanzleiräumen Beweismittel sichergestellt. Durchsuchungen fanden ebenfalls in einer Apotheke sowie einer Arztpraxis statt. Neben dem Apotheker und den Ärzten wurde auch gegen den Hotelinhaber und eine Managerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem durch die Erstellung des Vertrages hieran beteiligten Rechtsanwalt wird eine Strafbarkeit wegen Beihilfe vorgeworfen. 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich bereits zum Gegenstand der Vorwürfe geäußert und zu dem Fall eine erste rechtliche Bewertung abgegeben. Nach dem Landgericht liegt in den verabreichten Impfungen ein Verstoß gegen den zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 1 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), nach der nur Personen mit Inlandsbezug einen Anspruch auf eine unentgeltliche Schutzimpfung gehabt hätten. Laut dem Landgericht könne sowohl der Verkauf als auch die Verabreichung des Impfstoffes „außerhalb des vorgesehenen Verteilungsweges“ und „entgegen den [in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV] beschriebenen Voraussetzungen an nicht berechtigte Empfänger“ den Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 und 2 erfüllen. Der Tatbestand sei deshalb einschlägig, „weil sie den für sie fremden, weil im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Impfstoff, mit dem sie nur nach der CoronaImpfV zu verfahren hatten, entweder sich durch Verkauf bzw. Entnahme aus dem staatlichen Verteilungssystem oder den geimpften Personen durch Verabreichung an diese zueigneten.“ 

Alle Beteiligten hätten zudem Kenntnis von der mangelnden Berechtigung des Apothekers, die Impfdosen „zum Zwecke der Verimpfung an nicht anspruchsberechtigte Personen zu veräußern“, gehabt.  Angesichts des erheblichen Impfstoffmangels war den Beschuldigten nach Gerichtsangaben auch bekannt, dass „nicht alle impfwilligen Anspruchsberechtigten geimpft werden konnten“. In Anbetracht der zum damaligen Zeitpunkt prekären Situation wurde der Impfstoff „impfwilligen Anspruchsberechtigten vorenthalten, denen nach ärztlicher Prüfung der individuellen Dringlichkeit im konkreten Einzelfall der Impfstoff in einer nach medizinischen Kriterien begründeten Reihenfolge hätte verabreicht werden sollen“, so das Gericht.

Eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen nach §§ 299a und 299b StGB sei hingegen nach Einschätzung des Landgerichts „trotz einer Benachteiligung nach der Coronavirus-Impfverordnung berechtigter Empfänger“ nicht gegeben, da diese Vorschriften „nicht den Wettbewerb zwischen Patienten um die bestmögliche Behandlung schützen.“ 
Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg dauern gegenwärtig noch an. 


Verlag C.F. Müller

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