medstra-News 38/2022 vom 27.4.2022
Nachdem die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht im Bundestag gescheitert ist, hat der bayerische Gesundheitsminister, Klaus Holetschek, angekündigt, bei Verstößen gegen die bereits bestehende einrichtungsbezogene Impfpflicht Milde walten zu lassen. In Bezug auf Sanktionen solle „großzügig“ verfahren werden und der bundesrechtliche Bußgeldrahmen nicht ausgeschöpft werden, sondern nur „deutlich reduziert“ angewandt werden, so der Minister in einem Interview in der Augsburger Allgemeinen. Eine strengere Handhabung dieser Vorschriften sei „unfair“ gegenüber den Beschäftigten im Gesundheitswesen.
Nach der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die in § 20a IfSG geregelt ist, müssen Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens und von Pflegediensten ihrem Arbeitgeber bis zum 15.3.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben; diese wiederum müssen die entsprechenden Nachweise an das Gesundheitsamt weiterleiten. Fehlt ein Nachweis, kann das Gesundheitsamt Betretungs- und Beschäftigungsverbote verhängen. Verstöße können gemäß § 73 Abs. 1a, 2 IfSG mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € geahndet werden.