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Landesärztekammer Brandenburg überarbeitet Regelungen zur Suizidbeihilfe

medstra-News 69/2022 vom 24.6.2022

Wie die Landesärztekammer Brandenburg am 16. Juni mitteilte, hat sie ihre Regelungen zur Suizidbeihilfe entsprechend der auf dem 124. Deutschen Ärztetag 2021 verabschiedeten Neufassung von § 16 MBO angepasst. Das darin vormals enthaltene berufsrechtliche Verbot für Ärzte, sich an Selbsttötungen zu beteiligen, konnte angesichts eines Urteils des BVerfG vom 26. Februar 2020, mit dem das Gericht das bis dato in § 217 StGB enthaltene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gekippt hatte, nicht fortbestehen. Durch die Anpassung werde daher eine einheitliche Umsetzung des Urteils in den Ländern gewährleistet. Zugleich betonte die Kammer indes nachdrücklich, dass Hilfe zur Selbsttötung auch weiterhin keine ärztliche Aufgabe sei. Ärzte könnten daher gegen ihren Willen nicht zur Suizidhilfe verpflichtet werden. Stattdessen sollten ihnen angemessene palliativmedizinische Möglichkeiten eröffnet werden, im Sterben befindlichen Patienten beizustehen und ihnen auf Basis individueller Gewissensentscheidungen Hilfe zu leisten. Dafür komme auch der Ausbau von Angeboten zur Suizidprävention in Frage.

Sollte sich der Gesetzgeber dagegen dazu entschließen, allen Suizidwilligen, ggf. auch unabhängig von der Art und Schwere ihrer Krankheit, den Zugang zur Sterbehilfe zu ermöglichen, müssten hierfür spezielle Strukturen außerhalb der ambulanten und stationären Versorgung vorgehalten werden. 


Verlag C.F. Müller

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