medstra-News 95/2022 vom 8.9.2022
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Klage eines ehemaligen Apothekers gegen den Widerruf seiner im Dezember 2020 durch die Bezirksregierung Münster entzogene Approbation zurückgewiesen (Urt. v. 25. August 2022, Az. 18 K 3908/20). Der sich derzeit in Haft befindende Ex-Apotheker aus Bottrop wurde im Jahr 2018 vom Landgericht (LG) Essen wegen Betruges gem. § 263 StGB sowie Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in mehr als 15.000 Fällen zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe sowie einem lebenslangen Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 2 StGB verurteilt, nachdem er jahrelang Medikamente zur Behandlung von Krebserkrankten gestreckt und diese Patienten mit einer Unterdosierung versorgt hatte (Urt. v. 06. Juli 2018, Az. 56 KLs 11/17). Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos und wurde vom BGH knapp zwei Jahre später als unbegründet abgelehnt (Urt. v. 10. Juni 2020, Az. 4 StR 503/19). Im Anschluss an das Urteil des BGH widerrief die Bezirksregierung Münster die Approbation des Verurteilten als Apotheker endgültig, woraufhin der Betroffene Klage vor dem VG Gelsenkirchen erhob.
In der nunmehr ergangenen Entscheidung der 18. Kammer des VG Gelsenkirchen verwies der zuständige Vorsitzende Richter Fabian Schmidetzki im Wesentlichen auf die Urteilsbegründung der 21. Strafkammer des LG Essen und leitete mit der Anerkennung des strafrechtlichen Judikats erwiesene Gründe zur rechtmäßigen Feststellung der „Unzuverlässigkeit“ und „Unwürdigkeit“ des ehemaligen Apothekers ab. Der Kläger sei nach Angaben Schmidetzkis unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften zur Bundes-Apothekerverordnung (BApO) insgesamt „ungeeignet, diesen Beruf auszuüben“.
Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil kann der Kläger gem. § 124 VwGO einen Antrag auf Zulassung zur Berufung am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster stellen.