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Gesundheitsausschuss des Bundesrats hält geplante Regelung zur ex post-Triage für nicht ausgereift

medstra-News 105/2022 vom 5.10.2022

Am 7. Oktober berät der Bundesrat über einen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf zur Triage. In dem Entwurf sorgt vor allem die Regelung der ex post-Triage für Diskussionen, die in einer ersten Version erlaubt werden sollte, in der aktuellen Version des Entwurfs aber nicht mehr vorgesehen ist (s. zum aktuellen Stand der Diskussion medstra-News 97/2022). 

In einer Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses und des Ausschusses für Kulturfragen für den Bundesrat vom 23.9.2022 (BR-Drucks. 410/1/22) wird befürchtet, dass diese Änderung zu „deutlichen Unsicherheiten in der Praxis“ führen wird. Es bedürfe einer gesetzlichen Klarstellung, wie mit den Fallgestaltungen der ex post-Triage zu verfahren sei und welche Regelungen infolge der Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des § 5c IfSG hierfür gelten sollen. Dementsprechend ist in der Beschlussempfehlung vorgesehen, dass der Bundesrat darum bittet, „im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung auch zur Ex-Post-Triage in das Gesetz aufgenommen werden kann, die insbesondere dem bei der Ex-Post-Triage relevant werdenden Aspekt des durch die Behandlungsaufnahme geschaffenen Vertrauens des Betroffenen auf Fortsetzung der Behandlung verfassungsrechtlich Rechnung trägt.“ Zudem wird darum gebeten, angesichts der „zahlreichen kritischen Stellungnahmen von Verbänden und Fachgesellschaften zu diesem Aspekt (ex post-Triage, Anm. d. Red.)“ im weiteren Gesetzgebungsverfahren „auszuführen, welche Erwägungen maßgeblich für den Ausschluss der „Ex-Post-Triage“ waren“. 

Darüber hinaus empfehlen die Ausschüsse, die Kriterien für das Vorliegen einer Triage-Situation genauer zu definieren und gesetzlich zu regeln. Dazu soll in § 5c IfSG-E ein Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: 

„Eine Zuteilungsentscheidung setzt voraus, dass in der konkreten Behandlungssituation alle regional und überregional verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ausgeschöpft sind und die indizierte intensivmedizinische Behandlung betroffener Patientinnen und Patienten unter Beachtung ihres Willens nicht anderweitig sichergestellt werden kann.“

Außerdem soll die Zuteilungsentscheidung, an der nach dem Gesetzentwurf mehrere Ärzte beteiligt sein müssen, nicht nur „einvernehmlich“, sondern zusätzlich auch „in engem zeitlichen Zusammenhang“ erfolgen, um den sich schnell ändernden Prognosen der kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen und die Aktualität der Prognose sicherzustellen. Abschließend wird in der Empfehlung darauf hingewiesen, dass der angesetzte Erfüllungsaufwand im Gesetzentwurf zu niedrig angesetzt worden ist.


Verlag C.F. Müller

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