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Bundesgerichtshof verneint Sperrwirkung von § 277 StGB a.F. gegenüber § 267 StGB bei Impfpassfälschung

medstra-News 119/2022 vom 17.11.2022

Wie der 5. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 10. November entschieden hat (Az.: 5 StR 283/22), kann sich ein Angeklagter, der nach § 277 StGB a.F. nicht wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen bestraft werden kann, gleichwohl einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht haben. 

In dem zunächst vor dem LG Hamburg verhandelten Fall hatte ein Mann gegen Bezahlung 19 unrichtige Impfbescheinigungen ausgestellt, mit denen die Empfänger eine Impfung gegen das Coronavirus vorgeben konnten. Da die Bescheinigungen allerdings nicht wie vom Tatbestand vorausgesetzt gegenüber Behörden oder Versicherungen, sondern allenfalls zum Zugang zu Restaurants und anderen eingeschränkten Einrichtungen genutzt wurden, schied eine Strafbarkeit nach § 277 StGB a.F. aus. Im Anschluss an einige obergerichtliche Entscheidungen hatte das LG sodann auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung verneint, da diese durch den spezielleren Straftatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gesperrt werde. Nachdem das LG Hamburg daher anfänglich zu einem Freispruch gelangt war, muss es sich auf die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft hin nun erneut mit dem Fall befassen. 

Demgegenüber gilt seit November 2021 eine neue Fassung von § 277 StGB, die entsprechendes Verhalten nunmehr umfassend unter Strafe stellt. 


Verlag C.F. Müller

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