medstra-News 123/2022 vom 30.11.2022
In zwei Urteilen vom 22.11.2022 hat das BVerwG über die Rechtmäßigkeit von verschiedenen Corona-Maßnahmen entschieden. Das Gericht urteilte über Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17.4.2020 (BVerwG 3 CN 1.21) sowie über die Ausgangsbeschränkungen in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 (BVerwG 3 CN 2.21).
Während das Gericht die Maßnahmen in Sachsen für rechtmäßig erklärte, hielt es die bayerischen Maßnahmen für unverhältnismäßig. Damit bestätigte das BVerwG die vorangegangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Die Ausgangssperre in Bayern habe das Verlassen der Wohnung nur für Sport und Bewegung, nicht aber für das bloße Verweilen an der frischen Luft erlaubt. Damit habe es die Verordnung beispielsweise auch untersagt, allein auf einer Parkbank ein Buch zu lesen. Diese Ausgangssperre stelle einen schweren Grundrechtseingriff dar, der nur verhältnismäßig wäre, wenn kein anderes milderes Mittel zum Infektionsschutz zur Verfügung stünde. Allerdings hätte der Freistaat Bayern auch Kontaktbeschränkungen verhängen können.