medstra-News 26/2023 vom 21.3.2023
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), Az. B 1 KR 3/22 R, hat das Universitätsklinikum Göttingen für Lebertransplantationen, denen Manipulationen hinsichtlich der Dringlichkeit der Operationen vorausgegangen waren, weiterhin Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen. Der Senat folgte damit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Vergütungsanspruch durch die fehlerhafte Meldung der Daten an die Vergabestelle Eurotransplant nicht entfalle.
Im Rahmen des „Göttinger Organspendeskandals“ hatte der Leiter der dortigen Transplantationschirurgie zwischen 2008 und 2011 die Daten von 25 Patienten verändert, sodass sie auf der Warteliste für Spenderorgane vorrückten und in der Folge schneller als vorgesehen ein Organ erhielten.
Nachdem die Manipulation durch einen anonymen Hinweis bekannt geworden war, forderte die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) daher die von ihr für die Transplantationen zweier Versicherter zunächst bezahlte Vergütung in Höhe von über 150.000 Euro zurück. Wenngleich die Behandlungen jeweils medizinisch notwendig gewesen und auch fachgerecht vorgenommen worden seien, sei die Behandlung wegen Verstoßes gegen das Transplantationsgesetz rechtswidrig und daher unter Zugrundelegung der sog. streng formalen Betrachtungsweise des BSG nicht zu vergüten gewesen.
Dass dem Verstoß gegen das TPG im vorliegenden Fall „keine Vergütungsrelevanz“ zukomme, führt das BSG dagegen darauf zurück, dass er „nicht die Beschaffenheit der Leistung, sondern die gerechte Verteilung von Lebenschancen“ betreffe. Maßgeblich sei für die GKV die Qualitätssicherung, nicht aber allgemeine Gerechtigkeitserwägungen.