medstra-News 40/2023 vom 26.4.2023
Die Unionsfraktion plant, einen Antrag zur Zulassung von sogenannten Crossover-Lebendorganspenden in den Bundestag einzubringen. Hierdurch soll künftig auch die Organlebendspende und Transplantation zwischen zwei Paaren „über Kreuz“ ermöglicht werden, indem die Organe unter den beiden Paaren so ausgetauscht werden, dass jeweils ein Partner als Spender für das andere Paar und jeweils einer als Empfänger agiert.
Der CSU-Gesundheitspolitiker Stephan Pilsinger fordert in diesem Zusammenhang ein staatlich geführtes Register, welches die Möglichkeit einer Crossover-Lebendorganspende mit möglichst vielen erfassten Paaren in anonymer Form schafft. „Um so mehr Menschen in diesem Register sind, um so mehr Matches gibt es“, äußerte sich Pilsinger. Daher solle das Register nach Ansicht des Bundestagsabgeordneten der Fraktion CDU/CSU zudem mit den Ländern vernetzt sein, die bereits eine solche „Über-Kreuz-Organspende“ gestatten. Hierzu zählen etwa Österreich, die Niederlande, die Schweiz, Spanien, Großbritannien und die USA.
Gegenwärtig ist in § 8 Abs. 1 S. 2 Transplantationsgesetz (TPG) geregelt, dass die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe nur zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, zulässig ist. Für die Niere als Spendeorgan herrscht derzeit in Deutschland der größte Bedarf, wobei eine gegenseitige Lebendorganspende bei nahestehenden Person häufig an der Inkompatibilität der Blutgruppen, Gewebeunverträglichkeiten oder fehlender Antikörperbildung scheitert. Daneben betragen die Wartezeiten für eine postmortale Organspende nach § 3 und § 4 TPG bis zu 10 Jahre, sodass die Betroffenen zum Teil vor einer potenziellen Inanspruchnahme bereits verstorben sind.