medstra-News 82/2023 vom 15.8.2023
Nachdem der Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit einem Antrag zur Einfuhr des Schlafmittels Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz gescheitert war und das Verwaltungsgerichts Köln diese Ablehnung für rechtmäßig erklärt hatte, hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) die Entscheidung der Vorinstanz in Form eines unanfechtbaren Beschlusses bestätigt. Demnach bestehe kein ärztlicher Anspruch, tödliche wirkende Betäubungsmittel zu beziehen und den Patienten zu gewähren (Beschl. v. 08. August 2023, Az.: 9 B 194/23).
Laut Pressemitteilung des OVG sei die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vereinbar, sodass Ärzte „nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt sind, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, d.h. ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen“. Vielmehr dürfe der Arzt Betäubungsmittel ausschließlich „verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen“. Der Patient solle aber in keinem Fall eine „eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel“ erlangen. Zur freien Verfügung stehen dem Patienten lediglich verschreibungspflichtige Betäubungsmittel zu, wobei zur Verhinderung von Missbrauch gem. § 13 Abs. 2 BtMG nur Apotheken zur Abgabe dieser Betäubungs-mittel befugt seien. Derzeit sei es dagegen nicht möglich, Natrium-Pentobarbital über Apotheken zu beziehen, weshalb dem Kläger die Erlaubnis nach Ansicht des OVG Münster zurecht verwehrt wurde.
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2019 einen Anspruch schwerkranker Menschen auf tödliche Betäubungsmittel bejahte (Urt. v. 28. Mai 2019, Az. 3 C 6.17), wurde bereits in der Vergangenheit die Verpflichtung des BfArM, den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital für diese Personengruppe zu erlauben, in der Rechtsprechung wiederholt abgelehnt (zuletzt OVG Münster, Urt. 2. Februar 2022, Az. 9 A 146/21, 9 A 147/21 und 9A 148/21).