medstra-News 104/2023 vom 28.9.2023
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist es Heilpraktikern untersagt, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen (Urt. v. 15. Juni 2023, Az.: 3 C 3.22, 3 C 5.22 und 3 C 4.22). Zuvor hatte bereits das OVG Münster im April 2021 die eingereichten Klagen von Heilpraktikern aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt abgelehnt.
Die Homöopathen hatten über Jahrzehnte hinweg geringe Blutmengen entnommen und nach einer Zugabe von Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel wieder injiziert. Nach Ansicht des OVG Münster sei dies jedoch unabhängig von der Wirksamkeit der Therapie ohne den notwendig einzuhaltenden Arztvorbehalt oder die erforderliche ärztliche Aufsicht rechtswidrig gewesen. Das BVerwG hat die im Anschluss hiergegen eingelegte Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Transfusionsgesetz (TFG) eine Entnahme der Blutspende nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen darf. Der in § 1 TFG verankerte Sinn und Zweck des TFG, eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen zu gewährleisten, gelte gleichermaßen für Eigenblutspenden, so das BVerwG.