medstra-News 115/2023 vom 30.10.2023
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 24. Oktober des vergangenen Jahres entschieden, dass ein klagender Zahnarzt während seiner Notdiensttätigkeit als abhängiger Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterlag (Az.: B 12 R 9/21 R). Aufgrund der möglichen Parallelen zu weiteren Nichtvertragsärzten, die Bereitschaftsdienste übernehmen, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Niedersachsen und Saarland bereits Konsequenzen gezogen und den Rückgriff auf sog. Poolärzten weitestgehend eingeschränkt.
Da nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Deutsche Rentenversicherung auch bei diesen Ärzt:innen zukünftig keine selbstständige Tätigkeit mehr sehe, beinhalte die Weiterbeschäftigung laut der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zumindest die abstrakte Gefahr einer Straftat. Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland verweist auf eine logistische und finanziell nicht zu stemmende Mehrbelastung.
Zwölf von siebzehn Bundesländern haben vorerst keine derartigen Maßnahmen ergriffen, da die Konsequenzen für die dortigen Modelle noch nicht abzusehen seien. Auch das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wollen prüfen, welche Folgen das Urteil für den ärztlichen Notdienst hat, sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen. Deren Veröffentlichung wird in einigen Wochen erwartet.